Berechnung und Quote

2022: Neues bei Verbandstoffen und Blutzuckerteststreifen

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Berlin -

In diesem Jahr werden die Anlagen 1, 2 und 4 des Arzneiversorgungsvertrages mit den Ersatzkassen (vdek AVV) angepasst. Es ergeben sich Änderungen bei der Preisberechnung von Verbandstoffen und der Quote für Blutzuckerteststreifen.

Am 1. Januar ist die Ergänzungsvereinbarung zum Arzneiversorgungsvertrag mit den Ersatzkassen (vdek AVV) in Kraft getreten. Innerhalb der Anlage 2 Teil 3 und der Anlage 4 kommt es zu Änderungen beziehungsweise Ergänzungen. Aufgrund von Problemen bei der technischen Umsetzbarkeit gelten die Änderungen jedoch erst ab dem 1. Februar.

Anlage 2 Teil 3 – Verbandstoffe

Ab dem 1. Februar erfolgt die Preisberechnung von Verbandstoffen mit einem prozentualen Aufschlag in Höhe von 3 Prozent auf den Apothekeneinkaufspreis. Zusätzlich wird ein Fixum von 6 Euro pro abgegebene Packung berechnet. Verbandmittel sind keine Arzneimittel, keine Hilfsmittel und keine Pflegehilfsmittel. Dennoch dürfen die Produkte zulasten der Kasse abgerechnet werden. Die Produktgruppe gehört zu den CE-geprüften Medizinprodukten. GKV-Versicherte haben einen Anspruch auf Versorgung mit Pflaster, Binde & Co. Die zu leistende Zuzahlung seitens des Patienten gleicht der einer Arzneimittelverordnung (mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro).

§ 31 Abs. 1 SGB V.: „Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder metallbeschichtet ist. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren.“

Anlage 4 – Blutzuckerteststreifen

Die bisherige Quote für Blutzuckerteststreifen der Preisgruppe 1 wird von 15 auf 30 Prozent erhöht. Damit steigt die Gesamtquote auf 70 Prozent. Die Quote der Produktgruppe 2 ändert sich nicht. Diese Regelung tritt am 1. Januar in Kraft. Die erste reguläre Abrechnung erfolgt dann zum 30. Juni.

Blutzuckerteststreifen sind in drei Preisgruppen unterteilt. Alle verfügbaren Blutzuckerteststreifen können in eine dieser Gruppen eingeordnet werden. In der Gruppe 1 sind Teststreifen enthalten, die im Anhang I der Anlage 4 gelistet sind oder Streifen von generischen Verordnungen ohne Angabe des Herstellers und der PZN. Es gelten folgende gestaffelte Abrechnungspreise. Hierbei handelt es sich um Netto-Angaben je 50 Stück: Bis 102 Streifen 21,45 Euro, ab 103 Streifen 18,95 Euro, ab 300 18,10 Euro. Liegt der Apothekeneinkaufspreis unter 15 Euro netto, so gelten die Abrechnungspreise dennoch.

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