Apotheken dürfen Corona-Impfungen auch im gelben Impfpass nachtragen. Allerdings gab es dafür bislang kein Geld. Das soll sich nun ändern: Laut Referentenentwurf zur Novellierung der Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV) sollen Apotheken 2 Euro abrechnen können.
Laut §22 Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen Ärzt:innen jede Schutzimpfung unverzüglich im Impfausweis dokumentieren. Wird dieser nicht vorgelegt, muss eine Impfbescheinigung ausgestellt werden. Auf dieser Grundlage kann die Impfung dann nachgetragen werden: „Bei Nachtragungen in einen Impfausweis kann jeder Arzt oder Apotheker die Bestätigung [...] vornehmen [...], wenn [...] eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird.“
Nun soll auch eine Vergütung dafür gezahlt werden. „Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der nachträglichen Ausstellung einer Impfdokumentation [...] entsteht, erhalten die Apotheken je Erstellung eine Vergütung in Höhe von 2 Euro“, heißt es im aktuellen Referentenentwurf zur neuen ImpfV. Das Inkrafttreten ist für den 18. August geplant.
Immer wieder kommt es vor, dass Kund:innen nicht mit einem vollständig ausgefüllten gelben Impfpass in die Apotheke kommen, sondern Zettel aus Impfzentren oder formlose Blätter von Hausärzt:innen vorgelegen. Bereits im Juni bestätigte das Bundesgesundheitsministerium (BMG), dass Apotheken auf dieser Grundlage nicht nur Impfzertifikate ausstellen dürfen, sondern auch den gelben Impfpass ergänzen können.
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