Er bleibt ein besonders wertvolles Kammermitglied: Apotheker Falk Hentzschel muss knapp 15.000 Euro Beitrag zahlen, obwohl seine Apotheke noch nicht einmal den Durchschnittsumsatz erzielt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Inhabers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen (OVG) abgewiesen. Dessen Entscheidung ist somit rechtskräftig.
Hentzschel betreibt im sächsischen Hohenstein-Ernstthal die City-Apotheke. Im Jahr 2012 erzielte er 750.000 Euro Umsatz, der Durchschnitt im Freistaat lag bei 2,25 Millionen Euro. Doch Hentzschel betreibt nebenbei einen Großhandel, den die Industrie im Rahmen von Aktionen oder bei Überbeständen nutzt. Rund 200 Kunden in ganz Deutschland beliefert der Apotheker, 80 Prozent des Geschäfts entfallen auf OTC-Produkte. Und in diesem Bereich hat er 2012 mehr als 14 Millionen Euro Umsatz erwirtschaftet.
Für die Kammer zählen die Gesamtumsätze: Bei einem Beitragssatz von 0,085 Prozent vom Umsatz sollte der Hentzschel 600 Euro für seine Apotheke bezahlen, und weitere 14.345 Euro für sein Großhandelsgeschäft. Sein Widerspruch wurde abgewiesen – auch vor Gericht hatte er keinen Erfolg: Im Februar 2019 entschied das OVG Bautzen in zweiter Instanz, dass der angegriffene Beitragsbescheid in Einklang mit der Beitragsordnung der Kammer steht. Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen.
Dagegen hatte der Apotheker wiederum Beschwerde in Leipzig eingelegt. Aus seiner Sicht ist das Gericht von einer anderen Entscheidung des BVerwG abgewichen. Eine solche Divergenz ist ein Revisionsgrund, wurde vom Apotheker aber aus Sicht der Leipziger Richter nicht dargetan. In dem zitierten Urteil des BVerwG aus dem Jahr 1991 ging es um die Bemessung der Beiträge zu einer Handwerksinnung. Allerdings habe der Apotheker „keinen das Berufungsurteil tragenden abstrakten Rechtssatz, der von diesem Urteil in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abwiche“, heißt es in der jetzt vorliegenden Begründung der Entscheidung des BVerwG vom 28. November.
Hentzschel hatte vorgetragen, dass auch bei ihm ein „Mischbetrieb“ wie in dem anderen Verfahren vorliege. Das OVG hat sich laut BVerwG aber ausdrücklich auf das 1991er-Urteil bezogen und „einen vorteilsbegründenden Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers aus seiner Großhandelstätigkeit und der Aufgabenwahrnehmung der Beklagten im Gesamtinteresse ihrer Mitglieder“ angenommen, „weil auch diese Umsätze aus dem Betrieb der Apotheke erzielt worden seien“.
Diese tatsächliche Feststellung des OVG halte der Apotheker für unzutreffend, ohne sie jedoch mit Verfahrensrügen anzugreifen, heißt es in der Entscheidung. „Soweit er meint, das Berufungsurteil fordere zu Unrecht eine rechtliche Trennung zwischen dem für die Beitragsbemessung zu berücksichtigenden Betriebsteil und demjenigen Betriebsteil, dessen Umsätze außer Betracht bleiben müssen, ist dem Urteil eine solche generelle Anforderung nicht zu entnehmen“, heißt es im Beschluss. Mit der rechtlichen Trennung der Tätigkeitsbereiche habe sich das BVerwG übrigens auch 1991 nicht befasst, sondern auf den materiellen Zusammenhang der jeweiligen Tätigkeiten eines „Mischbetriebes“ mit der Aufgabe des Verbandes verwiesen.
Für den Apotheker ist die Entscheidung aus Leipzig ein schwerer Schlag: Denn nach seinen Angaben haben sich Umsätze in Großhandelsgeschäft in den Jahren nach dem Streitfall noch vergrößert. Die Margen in diesem Betriebsteil sind allerdings mit denen aus der Apotheke nicht zu vergleichen.
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