Ungenehmigte Schließung

14. Juni: Keine schlafende Aufsicht wecken

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Berlin -

In Berlin soll es am 14. Juni eine große Demonstration der Apotheken inklusive Protestmarsch geben. Doch dürfen die Apotheken überhaupt komplett schließen? Die Apothekerkammer Berlin hat für ihre Mitglieder mehrere organisatorische und rechtliche Fragen geklärt.

Wie andere Standesorganisationen erinnert auch die Berliner Kammer daran, dass Apotheken grundsätzlich nicht einfach schließen dürfen. Der staatliche Versorgungsauftrag gemäß § 1 Abs. 1 Apothekengesetz (ApoG) und die Dienstbereitschaftspflicht gemäß § 23 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) stünden dem grundsätzlich entgegen.

Aber: „Sollten Sie der Meinung sein, dass nur eine komplette Schließung der Apotheke an dem Tag – z.B. zur Teilnahme an zentralen Veranstaltungen – Ihrem Protest hinreichend Nachdruck verleiht, ist dies nach rechtlicher Einschätzung der Kammer in Ausübung des Demonstrationsrechts möglich“, so die Kammer.

Demonstrationsrecht sticht

Denn die interne Prüfung – bestätigt von der Abda – lasse die Schließung Protesttag „als geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zur Ausübung dieses Grundrechts erscheinen“. Daher gibt die AK Berlin ihren Mitgliedern grünes Licht für den Protesttag: „Die Kammer würde den also grundsätzlich gegebenen Verstoß unter Bezugnahme auf diese Einschätzung nach aktuellem Stand nicht sanktionieren.“

Eine Ausnahme gibt es freilich: Die am 14. Juni für den Notdienst eingeteilten Apotheken dürfen nicht schließen. Unabhängig von etwaigen Schließungen sind andere Protestmaßnahmen laut der Kammer immer möglich: „Hier sind Ihrer Kreativität keine Grenzen gesetzt.“

Auf Schließgenehmigung verzichten

Nur auf eine Frage kann die AK Berlin aktuell noch keine klare Antwort geben: Ob die Apotheken ihre Schließgenehmigung beantragen müssen. Unter normalen Umständen sei das so. Die Kammer könne und dürfe hierzu keine rechtsverbindliche Auskunft erteilen, befindet sich aber nach eigenen Angaben in enger Abstimmung mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) und Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege. Sollte sich die Sach- oder Rechtslage ändern, werde man die Apotheken unverzüglich informieren, verspricht die Kammer.

Eine rechtliche Einschätzung von Seiten der Kammer gibt es dann aber doch noch: „Eine Schließgenehmigung für die Teilnahme an einer Protestaktion würde sehr wahrscheinlich nicht erteilt werden, die behördlichen Partner würden bei entsprechender Kenntnisnahme von ungenehmigten Schließungen im Rahmen des Protesttages zur Ausübung des Demonstrationsrechts jedoch sehr wahrscheinlich zu einer ähnlichen rechtlichen Einschätzung wie die Kammer kommen und die ungenehmigte Schließung in diesem konkreten Fall nicht sanktionieren.“ Mit anderen Worten: Lieber nicht zu viel fragen vorab.

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