Inhaber weist angebliche Ungereimtheiten zurück

120.000 Euro: KV streicht Testhonorar für Apotheke

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Berlin -

Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) hat einem Apotheker die Vergütung für Coronatests gestrichen. Betroffen seien zwei Monate, sagt der Inhaber. Insgesamt fehlten ihm 120.000 Euro. Die Vorwürfe, es gebe Auffälligkeiten bei den Testungen, weist er entschieden zurück und hat seine Anwälte eingeschaltet.

Diese Nachricht sei „noch immer ein Schock“, sagt der Apotheker, der die Information Ende vergangener Woche per Einschreiben erhielt. Anfang Juni hätte die KV die Abrechnungsdaten für Mai angefordert. Danach seien noch drei bis vier Fragen gestellt worden, die er beantwortet habe. Die Prüfer wollten unter anderem wissen, warum Personen mitunter zweimal in 24 Stunden getestet würden. „Ich habe geantwortet und gesagt, sie sollen mir konkrete Namen schicken, dann kümmere ich mich um eine Erklärung.“

Die nächste Antwort der KV sei der Ablehnungsbescheid für Mai und Juni gewesen, obwohl nur Mai geprüft worden sei. Auch die Vergütung für PCR-Tests habe er nicht erhalten. Dem Inhaber zufolge kann es nur um höchstens 50 bis 100 Fälle gehen. „Ein großer Teil der Leistung wurde erbracht, da kann man doch nicht sagen, man streicht alles.“ Er selbst habe Personal-, Material- und Mietkosten zu zahlen.

Keine 24 Stunden zwischen den Tests

Die KV prüft stichenprobenartig die Abrechnung der Bürgertests. Im konkreten Fall habe die Kontrolle ergeben, dass in den eingereichten Unterlagen Mehrfachlistungen von Getesteten aufgetaucht seien. Diese seien teilweise mehrmals am gleichen Tag oder an unverhältnismäßig vielen aufeinanderfolgenden Tagen zum Testen gekommen. Die Tatsache, dass zwischen den Testungen nicht einmal 24 Stunden liegen, erscheine unplausibel, argumentiert die KV.

Der Apotheker hält dagegen: Natürlich könne es sein, dass eine Person an einem Tag um 11 Uhr und am nächsten Tag um 9 Uhr komme. Er prüfe die Uhrzeiten nicht und habe auch keine Software, die eine Alarmleuchte einschalte, wenn weniger als 24 Stunden zwischen den Tests liegen. Die KV interpretiere die Zeiten falsch, moniert der Apotheker. Er verweist darauf, dass er zudem zwei Schichten beschäftigt habe. Das Personal könne sich zudem generell nicht bei bis zu 2000 Testpersonen pro Tag die Gesichter oder Namen der Kund:innen merken.

Testverordnung gibt keine Mindestzeit vor

In der Testverordnung, die bis Ende Juni galt, ist die maximale Anzahl nicht näher bestimmt. Dort heißt es, dass jede:r Bürger:in mindestens einmal pro Woche einen kostenlosen PoC-Antigen-Test erhalten könne. „Das negative Testergebnis eines Antigen-Schnelltests ist für insgesamt maximal 24-48 Stunden gültig“, so das Bundesgesundheitsministerium (BMG).

Die KV kritisiert auch, dass in beiden Teststellen die Schnelltests mehrere Personen gleichzeitig von demselben Tester vorgenommen sein sollen. Der Apotheker kann sich diese Unterstellung nur damit erklären, dass es sich um einen Mitarbeitenden handeln muss, der zwischen den beiden Teststellen „hin- und hergesprungen“ sei.

Auf Anfrage konnte die KVH keine Angaben zu diesem Einzelfall machen. Allgemein teilte ein KV-Sprecher mit: „Die Auswahl der im Rahmen der Stichprobenprüfung geprüften Teststellen erfolgt aufgrund von Hinweisen von Bürgern beziehungsweise der Gesundheitsämter wegen Betrugsverdachts und wir haben bereits mehr Stichprobenprüfungen durchgeführt als gesetzlich vorgesehen. Unabhängig davon haben wir einen gesetzlichen Prüfauftrag nach § 7 a TestV, der die Plausibilitätsprüfung aller Teststellen vorsieht.“

Inhaber stoppt Testungen

Der Inhaber will jetzt auf die Antwort seiner Anwälte warten. Dort werde der Fall derzeit geprüft und Widerspruch eingelegt. Seine verbliebene Teststelle in seiner Apotheke habe er nach dem Eingang des Schreibens geschlossen. Die zweite wurde bereits Ende Juni wegen der neuen Testverordnung dicht gemacht. „Ich habe keine Lust mehr“, sagt er.

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