Apo-Tipp

Zuzahlungsbescheinigung: Was genau ist das? Teil 1

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Berlin -

Es gibt zwei Zeiträume im Jahr, in denen Apotheken besonders viele Bescheinigungen ausstellen: Im Dezember und Januar geht es um die Zuzahlungen für die Krankenkasse. Zu Beginn des Sommers brauchen die Kunden die Belege für das Finanzamt. Was unterscheidet diese beiden Auflistungen und ab wann lohnt es sich überhaupt, diese auszudrucken?

Die ganz fleißigen Kunden lassen sich bereits am Jahresende beide Formulare mitgeben, denn wichtig für die Berechnung ist immer das vergangene Jahr. Die Krankenkassen verlangen hier zur Bestätigung einen Stempel der Apotheke und eine Unterschrift des Ausstellenden. Dem Finanzamt genügt die ausgedruckte Bescheinigung ohne Apothekenstempel und Unterschrift. Zur besseren Unterscheidung beleuchten wir zunächst die Übersicht der Zuzahlungen für die Kasse. Die Regelungen für das Finanzamt folgen in Teil 2.

Da die gesetzlich Versicherten nicht über Gebühr mit Ausgaben für die Gesundheit belastet werden sollen, gilt die Regelung, dass eine Person nicht mehr als 2 Prozent des bruttoverfügbaren Familieneinkommens für Zuzahlungen aufwenden muss. Chronisch Kranke zahlen nur 1 Prozent dazu, bevor sie, nach einem entsprechenden Antrag, davon befreit werden können. Dieser Antrag kann grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt des Jahres gestellt werden; wer bis dahin zu viel gezahlt hat, der erhält sein Geld zurück. Das Familieneinkommen umfasst sowohl Gehalt oder Rente, als auch Zins- oder Mieteinnahmen aller im Haushalt lebenden Personen.

Bei zwei Personen, bei denen der eine 2500 Euro und der andere 1000 Euro brutto verdient, wären das also 840 Euro. Lebt noch ein familienversichertes Kind mit im Haushalt, das neben der Schule einen 450-Euro-Job verrichtet, so wird auch dieses zur Berechnung mit herangezogen. Hier gibt es allerdings auch Kinderfreibeträge, die einberechnet werden können. Eigenanteile von Medikamenten gehören übrigens nicht dazu. Chronisch kranke Personen müssen nur 1 Prozent ihres Einkommens für diese Leistungen aufzahlen. Dafür benötigen sie eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes. Auf dieser muss vermerkt werden, dass sie mindestens ein Jahr lang einmal im Quartal ärztlich behandelt wurden.

Zusätzlich muss entweder eine Schwerbehinderung von mindestens 60 Prozent oder eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe II oder III vorliegen. Auch dass der Patient dauerhaft medizinisch versorgt werden muss, damit sich die Krankheit nicht lebensbedrohlich verschlechtert, seine Lebensqualität gemindert oder dauerhaft eingeschränkt wird, ist ein Kriterium, das in diesem Zusammenhang relevant ist. Doch nicht nur allein die Zuzahlungen auf Arzneimittel und Medizinprodukte zählen für den Erhalt der Befreiungskarte. Den Kunden kann geraten werden, noch weit mehr Zuzahlungen in die Abrechnung einfließen zu lassen. Diese fallen an für:

  • Heilmittel und häusliche Krankenpflege bis zu 28 Tage pro Kalenderjahr
  • Hilfsmittel die nicht zum Verbrauch bestimmt sind (Gehhilfen, Rollstühle, Hörgeräte)
  • Krankenhausaufenthalte, stationäre Vorsorge und Rehabilitation (auch Kuren) – jeweils begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr
  • Soziotherapie, bei Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe
  • Fahrkosten, jedoch nur, wenn diese vorher genehmigt wurden. In Ausnahmefällen werden die anfallenden Kosten hier sogar komplett angerechnet, nicht nur die Zuzahlung. Dies gilt beispielsweise bei Rettungsfahrten, stationären Aufenthalten oder speziellen Krankentransporten.
  • Brillen oder Sehhilfen werden nur noch bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, sowie bei schwer sehbeeinträchtigten Menschen angerechnet.
  • Zahnersatz

Werden diese Kosten nun mit dem bruttoverfügbaren Familieneinkommen gegengerechnet, so kann sich jeder Patient orientieren, ob sich ein Antrag auf Befreiung von den gesetzlichen Zuzahlungen bei seiner Krankenkasse lohnt. Bei einem Wechsel der Kasse während des laufenden Jahres werden die zuvor geleisteten Zuzahlungsbeträge für die Berechnung mit angerechnet. Auch eine Vorauszahlung ist möglich und lohnt sich für all diejenigen, die bereits wissen, dass sie den errechneten Betrag überschreiten werden. Zeichnet sich im Laufe des Jahres dann ab, dass doch nicht so viel zugezahlt werden muss wie gedacht, so kann das Geld erst mit Ablauf des Kalenderjahres zurückgefordert werden.

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