Mahnverfahren laut Liefervertrag

Wenn der Kunde die Zuzahlung verweigert

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Berlin -

Diskussionen um die gesetzliche Zuzahlung gibt es immer wieder. Wenn der Kunde den Betrag partout nicht zahlen will, beinhaltet der Arzneimittelliefervertrag der AOK eine Lösung – ein Mahnverfahren.

Gesetzlich Versicherte zahlen mindestens fünf und maximal zehn Euro pro Arzneimittel. Kostet das Präparat zwischen 50 und 100 Euro, sind 10 Prozent des Arzneimittelpreises als Zuzahlung zu entrichten. Die Zuzahlung darf die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten. Mehrkosten – sogenannte Festbetragsaufzahlungen – können in Einzelfällen zusätzlich anfallen.

Laut § 4 Arzneimittelliefervertrag der AOK Sachsen heißt es: „Der Apotheker zieht die vom Versicherten zu zahlende Zuzahlung nach § 31 Sozialgesetzbuch (SGB V) ein und verrechnet sie mit seinen Zahlungsansprüchen gegenüber den Krankenkassen.“ Doch was, wenn der Versicherte die Zahlung verweigert? Auch das ist im Vertrag geregelt, dann gibt der Apotheker das Arzneimittel ab und leitet das Mahnverfahren nach § 43c Absatz 1 SGB V ein.

Apotheker in Sachsen müssen die Verordnung maximal zehn Tage in der Apotheke zurückhalten. Kommt der Versicherte der Zahlung innerhalb der Zehntagesfrist nicht nach, kann das Rezept ohne Ausweisung der Zuzahlung abgerechnet werden. Apotheker müssen dann auf der Verordnung den Vermerk „anhängiges Mahnverfahren nach § 43b SGB V“ vornehmen. Der komplette Schriftwechsel zum Mahnverfahren ist der Kasse zu übergeben.

Der Arzneimittelliefervertrag zwischen den Primärkassen und dem Saarländischen Apothekerverein erlaubt ein ähnliches Vorgehen. Allerdings gelten andere Fristen. Grundlage ist § 9 Absatz 3: „Verweigert ein Versicherter die Entrichtung der Zuzahlung, erfolgt der Einzug nach einem in einer Protokollnotiz festzuhaltenden Verfahren.“

Dem Versicherten ist ein Mahnschreiben zu übergeben. In diesem wird eine Frist von acht Tagen gesetzt, in der der Kunde der Zahlung nachkommen soll. Außerdem ist der Empfang des Mahnschreibens vom Versicherten zu quittieren. Die Apotheke muss die Verordnung acht Tage zurückhalten und nicht bedrucken – falls der Kunde doch noch zahlt. Nach Verstreichen der Frist kann die Verordnung abgerechnet werden. Dazu ist das Feld der Zuzahlung mit „0“ zu bedrucken. Auf dem Rezept muss der Vermerk „Mahnverfahren durchgeführt“ vorgenommen werden. Kopien der Mahnschreiben und Empfangsbestätigungen sollen einmal im Monat an die betroffenen Kostenträger übermittelt werden.

Apotheker in Hessen haben ebenfalls diese Möglichkeit. Leistet ein Versicherter die Zuzahlung nicht oder nicht in voller Höhe, kann der Apotheker dem Kunden eine schriftliche Zahlungsaufforderung aushändigen. Zahlungsziel sind acht Tage. Kommt der Kunde der Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nicht nach, kann das Rezept mit dem Hinweis „Zahlung trotz Mahnung nicht geleistet“ oder einem sonstigen eindeutigen Vermerk abgerechnet werden. Allerdings bleibt in Hessen die Verordnung als „gebührenpflichtig“ gekennzeichnet und „die ausstehende Zuzahlung ist auf dem Verordnungsblatt im Zuzahlungsfeld auszuweisen“.

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