Retaxationen

Was sind die drei Preisgünstigsten?

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Berlin -

Rabattverträge, Aut-idem, Import oder Substitutionsausschlussliste – Apotheker müssen bei der Rezeptbelieferung zahlreiche Vorgaben einhalten, um nicht Gefahr zu laufen, eine Retaxation zu kassieren. In bestimmten Fällen muss eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel beliefert werden – aber welche sind das überhaupt?

Ist ein rabattiertes Arzneimittel nicht lieferbar und erlaubt die Belieferung keinen Aufschub, können Apotheker die Sonder-PZN und den entsprechenden Faktor auf das Rezept drucken. Ist eine unverzügliche Abgabe erforderlich, darf nicht irgendein vorrätiges Präparat abgegeben werden, sondern nach den Vorgaben des Rahmenvertrages eines der „drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der aut idem-Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel […] oder ein importiertes Arzneimittel“. Zählt das verordnete Medikament zu den drei preisgünstigsten, darf das gelieferte nicht teurer sein als das namentlich verordnete Produkt. Sind alle unter den Kriterien zur Auswahl stehenden Arzneimittel nicht lieferbar, muss der Arzt eine neue Verordnung ausstellen.

Die Software zeigt die drei preisgünstigsten Arzneimittel an. Apotheker haben dann freie Wahl, oder? Ausgehend von den Preisstufen, muss die günstigste gewählt werden. Sind in dieser bereits drei Arzneimittel gelistet, darf auch nur aus diesen gewählt werden. Beinhaltet die Stufe jedoch mehr als drei Präparate, dürfen Apotheker aus all diesen Produkten frei wählen.

Sind in der niedrigsten Preisstufe jedoch nur ein oder zwei Arzneimittel gelistet, darf auf die nächst höhere Preisstufe zugegriffen werden. Dabei kann dann über alle Arzneimittel der zweitniedrigsten Stufe verfügt werden. Somit können anstatt drei Medikamente sogar vier oder sechs zur Auswahl stehen. Umfassen die niedrigste und zweitniedrigste Preisstufe nur je ein Arzneimittel kann sich die Auswahl um die drittniedrigste Sufe vergrößern.

Apotheker dürfen also nicht frei aus den drei preisgünstigsten Preisstufen wählen. Die Auswahl hängt von der Anzahl der Arzneimittel ab, die in der jeweiligen Stufe gelistet sind.

Liegt ein dringender Fall vor, muss die Sonder-PZN und der Faktor 5: „Nichtabgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels aufgrund eines dringenden Falles“ auf die Verordnung aufgedruckt werden. Ein begründender Vermerk, mit Datum, Unterschrift und vorzugsweise die Angabe der Uhrzeit gehören auf das Rezept. Fehlt der Vermerk, aber die Sonder-PZN und der richtige Faktor sind aufgedruckt, ist seit der Novellierung des Rahmenvertrages eine Retaxation unzulässig. Ebenso verhält es sich, wenn die Sonder-PZN fehlt, aber die Dokumentation vorgenommen wurde. Hierbei handelt es sich um einen unbedeutenden Formfehler.

Im Juni sorgten Nullretaxationen in der Akutversorgung der Barmer für Ärger bei den Apothekern. Obwohl der Rahmenvertrag für akuten Fälle eine Ausnahme von der Austauschpflicht vorsieht, legte die Kasse die Vorgaben besonders penibel und realitätsfremd aus. Verzögerungen der Therapie wurden billigend in Kauf genommen. Es entfachte zudem eine Debatte über die Definition des Akutfalls – denn auffällig waren Retaxationen von Protonenpumpenhemmern in der Akutversorgung.

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