Rezeptgebühr

Wer muss zuzahlen?

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Berlin -

Die Rezeptgebühr ist ein sensibles Thema in der Apotheke. Bei der Belieferung sind einige Ausnahmen und Sonderregelungen zu beachten. Wurde vergessen, die Zuzahlung zu kassieren, bleibt die Apotheke in der Regel auf den Kosten sitzen. Es sei denn die Patienten sind zu erreichen und bereit, auf Nachfrage die Selbstbeteiligung im Nachhinein zu entrichten. Wer generell befreit ist oder zuzahlen muss, zeigt die folgende Übersicht.

Sozialhilfeempfänger: Liegt keine Zuzahlungsbefreiung vor, müssen die Versicherten sowohl die Rezeptgebühr als auch Mehrkosten bezahlen, wenn der Festbetrag überschritten wird. Auch OTC-Arzneimittel werden nur für Kinder bis 12 Jahren oder für Jugendliche bis 18 Jahren mit Entwicklungsstörungen übernommen – ausgenommen die Wirkstoffe sind in der OTC-Ausnahmeliste zu finden.

Berufsgenossenschaft:Bei Arbeitsunfällen oder einer Berufskrankheit übernimmt nicht die Krankenkasse des Versicherten die Kosten für die Therapie, sondern die gesetzliche Unfallversicherung. Die jeweilige Berufsgenossenschaft (BG) ist in der Pflicht, die anfallenden Kosten für Heil- und Hilfsmittel zu zahlen. Die Patienten sind dann von der gesetzlichen Zuzahlung befreit.

Ein genereller Erlass der Mehrkosten ist nicht geregelt. Die Betroffenen müssen in der Regel die Festbetragsaufzahlung leisten – es sei denn, der Arzt hat die Notwendigkeit des verordneten Arzneimittels bestätigt, beispielsweise durch das Aut-idem Kreuz. OTC-Arzneimittel werden ebenfalls von der BG übernommen, auch jene, die nicht auf der Ausnahmeliste stehen.

Bundespolizei (Bpol): Für Versicherte der Bpol, ehemals Bundesgrenzschutz, gelten die gleichen Regeln wie für andere gesetzlich Versicherte. Zuzahlung und Mehrkosten sind zu leisten, OTC-Arzneimittel werden ebenfalls nur bis 12 Jahren oder für Kinder mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahre übernommen. Die Versicherten zahlen mindestens fünf und maximal zehn Euro pro Arzneimittel. Liegt der Apothekenverkaufspreis zwischen 50 und 100 Euro, werden 10 Prozent des Preises fällig.

Anders sieht es bei der Heilfürsorge der Polizei (FHVOPol) aus, hier haben die einzelnen Länder eigene Vereinbarungen getroffen. In Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg sind Versicherte der Heilfürsorge der Polizei von jeglichen Zahlungen befreit.

Bundeswehr: Heil- und Hilfsmittel dürfen nur von einem Bundeswehrarzt verordnet werden. Nur im Notfall darf ein Vertragsarzt ein Rezept ausstellen, dieses muss dann als „Notfall“ gekennzeichnet sein. Soldaten zahlen weder die gesetzliche Zuzahlung noch Mehrkosten. OTC-Arzneimittel können ebenfalls abgegeben werden.

Postbeamtenkrankenkasse: Die Versicherten der Gruppe A müssen die gesetzlichen Zahlungen wie Rezeptgebühr und Mehrkosten leisten. Für Hilfsmittel zahlen die Patienten maximal zehn Euro pro Monat. Nicht eingeschlossen sind Versicherte der BKK Post.

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