Rezeptbelieferung zu Lasten GKV-unabhängiger Kostenträger: Für Verordnungen zu Lasten der Berufsgenossenschaften, der Bundespolizei und der Postbeamtenkrankenkasse gelten Besonderheiten. Aber auch bei Rezepten zu Lasten der Bundeswehr müssen Apotheken Verschiedenes beachten.
Wer darf verordnen? Zur Ausstellung eines Rezeptes für einen Angehörigen der Bundeswehr berechtigt sind sowohl Ärzte oder Zahnärzte der Bundeswehr, als auch zivile Ärzte. Letztere nutzen ein reguläres Muster-16-Formular, der Bundeswehrarzt verwendet den Sanitätsvordruck 0492.
Was darf verordnet werden? Zu Lasten der Bundeswehr dürfen verscheibungspflichtige Arzneimittel, Hilfsmittel und apothekenübliche Waren verordnet werden. Grundlage ist der Arzneiliefervertrag der Bundeswehr. § 1 besagt: „Die an diesem Vertrag beteiligten Apotheken übernehmen unter den nachstehenden Bedingungen die Lieferung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren einschließlich Hilfsmitteln (§ 25 Apothekenbetriebsordnung).“
Zu den apothekenüblichen Waren gehören unter anderem Medizinprodukte und Mittel zur Körperpflege. In puncto Hilfsmittel ist es wichtig zu beachten, dass die Apotheke dem jeweiligen Hilfsmittelversorgungsvertrag beigetreten sein muss und eine Präqualifizierung nachweisen kann. Außerdem sind je nach Krankenkasse individuelle Verträge bezüglich der Genehmigung zu beachten. Verordnungssausschlüsse wie die OTC-Ausnahmeliste gelten nicht.
Welche Angaben muss das Rezept enthalten? Stellt ein Bundeswehrarzt eine Verordnung aus, muss diese den Stempel der Sanitätseinrichtung, das Ausstellungsdatum, die eigenhändige Unterschrift des Arztes sowie Name, Vorname und Personenkennziffer der Soldatin beziehungsweise des Soldaten enthalten.
Für Rezepte von zivilen Ärzten gilt es, die Verordnung zu Lasten der Bundeswehr zu kennzeichnen und vom verordnenden Arzt zu unterschreiben. Selbstverständlich müssen Name, Vorname, Geburtsdatum und Truppenteil der Soldatin beziehungsweise des Soldaten angegeben werden.
Was darf der Apotheker heilen? Fehlen Dosierung oder Arzneiform, darf der Apotheker diese ergänzen oder präzisieren, wenn der Arzt nicht erreichbar ist. Alle Änderungen müssen vom Apotheker abgezeichnet werden. Ist eine Verordnung in Bezug auf die Darreichungsform oder die Dosierung unzureichend beziehungsweise unvollständig, ist der Apotheker berechtigt, die Arzneiform oder Dosierung abzugeben, die er nach pflichtgemäßem Ermessen für die richtige hält – vorausgesetzt der Arzt ist nicht zu erreichen. Heilen darf der Pharmazeut außerdem die Personenkennziffer, Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Truppenteil. Betäubungsmittelrechtliche Vorschriften sind zu beachten.
Wie lange ist die Verordnung gültig? Gemäß § 3 Absatz 12 ist die Verordnung innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellungsdatum in der Apotheke vorzulegen. Eine Ausnahme gibt es jedoch, wenn der Arzt eine abweichende Gültigkeitsdauer auf der Verordnung festgelegt hat.
Werden Zuzahlung und Mehrkosten fällig? Entsprechend § 3 Absatz 5 „erfolgt die Abgabe der in § 1 Absatz 1 genannten Arzneimittel und Waren ohne Berechnung des für gesetzlich Versicherte geltenden Eigenanteils“. Somit entfallen Zuzahlung und Mehrkosten. Von der Apotheke kassierte Eigenanteile werden von der Wehrbereichsverwaltung mit der Rechnungssumme verrechnet.
Darf eine Notdienstgebühr berechnet werden? Wird die Apotheke zwischen 20 und 7 Uhr in Anspruch genommen und ist ein entsprechender Vermerk wie „cito“ oder „noctu“ dokumentiert, darf die Apotheke entsprechend § 4 Absatz 5 Arzneiliefervertrag der Bundeswehr eine Notdienstgebühr von 2,50 Euro berechnen.
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