Verordnungen über Macrogole können Apotheken an den Rand der Verzweiflung bringen. Medizinprodukt oder Arzneimittel, Jumbopackung oder Normgröße, Stolpersteine gibt es viele. Wie sieht es aus, wenn Movicol Junior 90 Stück als Reimport verordnet ist?
Grundsätzlich gilt: Ist ein Medizinprodukt rezeptiert, darf nicht gegen ein Arzneimittel ausgetauscht werden – auch nicht, wenn ein Rabattvertrag vorliegt. Gleiches gilt natürlich auch für rabattierte Importarzneimittel, auch in diesem Fall darf das verordnete Medizinprodukt nicht durch den Import ausgetauscht werden. Andersherum verhält es sich genauso.
Movicol junior 90 Stück ist im Original von Norgine als Medizinprodukt eingestuft, die Reimporte sind als Arzneimittel zugelassen. Ein Austausch ist also unmöglich. Für die Importe gibt es jedoch einen Haken – sie unterliegen keiner Normierung.
Für die als Arzneimittel eingestuften Macrogole gilt die Packungsgrößenverordnung „Laxantien – abgeteilte orale Darreichungsformen“ mit folgenden Bereichen: N1 = 8 bis 12, N2 = 27 bis 33 und N3 = 48 bis 50 Stück. Demnach fallen die als Arzneimittel eingestuften Importe Movicol Junior aromafrei zu 90 Stück aus der Erstattung, da die Packung kein Vielfaches von Nmax darstellt.
Ist also Movicol Junior aromafrei 90 Stück als Import verordnet, ist die Abgabe der Jumbopackung zu Lasten der GKV nicht möglich. Das Vorgehen regelt § 6 Rahmenvertrag: „Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der größten Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben“, heißt es da. Die größte Messzahl liegt bei 50 Stück – N3. Demnach müsste die nächst kleinere Messzahl N2 mit 30 Stück abgegeben werden.
In § 6 heißt es weiter: „Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“ Der Arzt muss demnach 3x30 Stück N2 verordnen. Alternativ kann der Arzt ein neues Rezept über das Original und Medizinprodukt ausstellen. Dabei sind der genaue Produktname inklusive Hersteller und PZN anzugeben.
Für Medizinprodukte gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot: Liegt beispielsweise eine eindeutige Produktverordnung über zweimal Movicol Norgine 50 Stück vor, ist das Medizinprodukt auch zu beliefern. Anders als beim Arzneimittel kann hier nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot § 12 Sozialgesetzbuch (SGB V) die Großpackung zu 100 Beuteln abgegeben werden. Ein Sondervermerk ist nicht notwendig.
Medizinprodukte sind grundsätzlich nicht verordnungsfähig. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist jedoch berechtigt, eine entsprechende Positivliste festzulegen. In medizinisch notwendigen Fällen können dann Medizinprodukte in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden. Der Hersteller kann dazu beim G-BA eine Aufnahme beantragen. Medizinprodukte sind dann in Ausnahmefällen erstattungsfähig – wenn sie in der Anlage V der Arzneimittelrichtlinie aufgenommen sind.
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