Mietgebühr

Milchpumpen-Retax: Keine Abrechnung im Voraus

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Berlin -

Ärger um Milchpumpen-Retax: Der Verleih von Milchpumpen gehört zum Service der Apotheken. Dabei tragen Apotheken ein hohes Risiko, denn die Verordnungen bieten viel Retax-Potenzial. Beispielsweise dürfen Diagnose, Empfangsbestätigung und „7“ nicht fehlen, auch der Mietzeitraum muss angegeben sein. Wie eine aktuelle Retaxation zeigt, darf dieser nicht in der Zukunft liegen.

Es geht um folgenden Fall: Aufgrund einer Trinkschwäche eines Babys hat ein Kinderarzt eine Milchpumpe zum Verleih verordnet. Mit dem ersten Rezept wurden Einzelpumpset und Mietgebühr bei der Kasse abgerechnet – ohne Beanstandung. Weil Mutter und Kind verreisen wollten, wurde rechtzeitig eine Folgeverordnung in der Apotheke vorgelegt. Allerdings wurde diese vor Ablauf des vorherigen Mietzeitraums ausgestellt.

Der Arzt verlängerte die Mietdauer um weitere acht Wochen. Hätte der Arzt keine Mietdauer angegeben, beträgt diese höchstens vier Wochen. Weil der Apotheke durch die Angabe klar war, dass die Kundin die Pumpe nicht vorzeitig zurückbringen wird und der Arzt den Zeitraum schließlich auch vorgegeben hatte, wurde das Rezept im Juni bedruckt und für dem Mietzeitraum Juli bis September in die Abrechnung gegeben.

Wenige Monate später flatterte eine Retaxation der Techniker Krankenkasse ins Haus. Der Dienstleister Davaso hatte den Betrag von 91,84 Euro auf 0 Euro gekürzt. „Eine Abrechnung im Voraus ist nicht möglich“, lautete der Absetzungsgrund. Die Apotheke hat Einspruch eingereicht. In der Regel würden sonst auch die Rezepte zum Ende der Mietdauer bedruckt und abgerechnet. Aber in diesem Fall wäre die Verordnung im September bereits abgelaufen.

Bei der TK können laut Hilfsmittelversorgungsvertrag pro Tag 1,64 Euro brutto als Mietgebühr abgerechnet werden. Dieser Betrag ist genehmigungsfrei, ebenso wie die 23,09 Euro brutto für das Zubehörset. Abgerechnet wird mit Hilfe der zehnstelligen Hilfsmittelpositionsnummer. 1.35.01.103 wird etwa zur Abrechnung der Mietgebühr bei der Symphony-Milchpumpe von Medela auf das Rezept gedruckt. Die TK fordert bei vereinbarten Vertragspreisen eine Abrechnung nach § 302 und bei Abschlagspreisen nach § 300 – entsprechend Einkaufspreis inklusive Aufschlag und Umsatzsteuer. Eine Versorgungsanzeige ist erst notwendig, wenn die Mietdauer 16 Wochen überschreitet. Dann muss zusätzlich der Arzt die Notwendigkeit begründen.

Ärzte müssen bei Hilfsmittelverordnungen eine Diagnose angeben, gesetzlich regelt dies die Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). In §7 Abs. 2 heißt es: „In der Verordnung ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen, ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Angaben zu machen.“ Vertragsärzte sollen deshalb auch Diagnose und Datum angeben. Fehlen diese, ist der Apotheker zum Heilen berechtigt.

Hilfsmittelverordnungen müssen mit der Ziffer „7“ gekennzeichnet werden. Arznei-, Verband- und Hilfsmittel dürfen nicht auf ein und demselben Rezept verordnet werden.

Die Krankenkassen haben kein einheitliches Abrechnungssystem für Milchpumpen. Individuelle Vereinbarungen bezüglich Preis, Mietdauer und Genehmigung sind zu berücksichtigen. Apotheken müssen dem jeweiligen Hilfsmittelversorgungsvertrag beigetreten sein und eine Präqualifizierung nachweisen können. Die Primärkassen legen eine maximale Mietdauer von sechs Monaten fest. Die Verordnung muss – wie bei Arzneimitteln normalerweise auch – innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung des Rezeptes eingelöst werden. Der Mietpreis darf den Verkaufspreis des Gerätes nicht überschreiten. Für die AOK gilt: Im Vorhinein ist eine Genehmigung bei der Krankenkasse zu beantragen. Der Mietpreis beträgt für die ersten 14 Tage 25,64 Euro, ab dem 15. Tag können 1,54 Euro pro Tag in Rechnung gestellt werden.

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