Retax-Falle

Import: Aut-idem außer Kraft

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Berlin -

Steht das Aut-idem-Kreuz über allem? Immerhin verbietet es den Austausch bei Generika. Aber wie ist es bei Importen? Hier gilt: Rabattiertes Original hat Vorrang, das Kreuz verhindert den Austausch nicht.

Liegt eine Verordnung über ein Originalarzneimittel vor, ist es unerheblich, ob Aut-idem gesetzt ist oder nicht – denn grundsätzlich verhindert das Kreuz den Austausch zwischen Original und Reimport nicht. Was zählt, ist allein der Rabattvertrag; er hat Vorrang. Das verordnete Original darf abgegeben werden, wenn ein entsprechender Rabattvertrag vorliegt.

Umgekehrt verhält es sich genauso: Ist ein Reimport verordnet, zählt ebenfalls der Rabattvertrag – unabhängig vom Aut-idem-Kreuz. Die Apotheke muss also in beiden Fällen das Aut-idem-Kreuz missachten, sonst läuft sie Gefahr, auf Null retaxiert zu werden. Freie Auswahl hat der Apothekenmitarbeiter nur, wenn für Original und Reimport ein Rabattvertrag vorliegt. Liegt kein Rabattvertrag vor, kann unter Beachtung der Preisgrenze des Netto-Verkaufspreises selbst entschieden werden, was abgegeben wird. Das abgegebene Arzneimittel darf nicht teurer sein als das verordnete.

Bestehen bezüglich eines Austausches Bedenken, kann dieser unter Verwendung der Sonder-PZN verhindert werden. Apotheker können den Faktor 6 für Pharmazeutische Bedenken nutzen. So kann im Falle einer Original-Verordnung mit Aut-idem-Kreuz ein Austausch auf den rabattierten Import und umgekehrt verhindert werden. Auf der Verordnung ist dann ein entsprechender Vermerk mit Datum und Unterschrift vorzunehmen.

Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Arzt eine ausdrückliche Arzneimittelverordnung vornimmt und den genauen Produktnamen und/oder die Pharmazentralnummer angibt und zusätzlich vermerkt, dass „aus medizinisch-therapeutischen Gründen“ kein Austausch erfolgen darf.

Liegt eine ausdrückliche Reimportverordung vor und dieser ist nicht lieferbar, regelt der Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen (VDEK) den Vorgang, wenn kein Rabattvertrag vorliegt, wie folgt: Sind weder der verordnete, noch preisgünstigere Importe lieferbar, ist die Apotheke dazu berechtigt, ein teureres Importarzneimittel oder das Original abzugeben. Allerdings muss die Apotheke vor der Abgabe mit dem Arzt Rücksprache halten und diese auf der Verordnung dokumentieren. Zudem sind die Sonder-PZN 02567024 und der Faktor 3 „Nichtverfügbarkeit“ aufzudrucken. Für die Primärkassen sind die entsprechenden Regionalverträge bindend.

Reimporte verfügen zwar über eine eigene Zulassung, beziehen sich dabei aber auf das Original. Sozialrechtlich werden die Präparate daher als dasselbe Arzneimittel betrachtet. Verwirrung hatte es nach einem Urteil des Sozialgerichts Koblenz 2014 gegeben. Hier verlor die Krankenkasse den Prozess gegen eine retaxierte Apotheke. Demnach musste die Apotheke den Rabattvertrag nicht bedienen, das Aut-idem-Kreuz hatte aus Sicht der Richter Vorrang. Um gleichartigen Fällen vorzubeugen, hat der VDEK seinen Liefervertrag mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) angepasst: Wird ein namentlich genannter Import mit Aut-idem-Kreuz verordnet, so bezieht sich das Kreuz nur auf den Namen des Arzneimittels, nicht aber auf den Hersteller. Das Koblenzer Urteil gilt als Einzelfallentscheidung und kann nicht auf alle Kostenträger übertragen werden.

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