Botendienste haben nahezu in allen Apotheken seit Pandemiebeginn zugenommen. Durch die Lieferungen sollten unnötige Kundenkontakte vermieden werden. Zu Beginn gab es pro Auslieferung 5 Euro, später dann 2,50 Euro. Doch wie oft und vor allem für was, kann dieser Pauschalbetrag abgerechnet werden?
Die Botendienstpauschale von 2,50 Euro wurde fest im Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) verankert. Das bedeutet, auch wenn die Regierung die pandemische Lage für beendet erklärt, bleibt der Anspruch auf die Entlohnung für den Botendienst bestehen.
Je Lieferort und Tag können 2,50 Euro geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass pro Kalendertag für einen Haushalt 2,50 Euro abgerechnet werden können. Dieser Betrag erhöht sich nicht auf 5 Euro, wenn beispielsweise ein Ehepaar vom Botendienst Gebrauch machen möchte. Da die Tour hier durch eine einmalige Fahrt erledigt werden kann, kann die Apotheke auch nur einmalig abrechnen. Merke: Pro Wohnung, Arbeitsstätte oder sonstige explizite Meldeadresse gibt es pro Kalendertag nur einmalig die Botendienstgebühr.
Nein, generell können nur Botendienste mit verschreibungspflichtigen Medikamenten geltend gemacht werden. OTC- oder Medizinprodukte, sowie Kosmetika sind von der Vergütung ausgeschlossen. Kommt es dazu, dass neben einem Rx-Präparat auch ein freiverkäufliches Präparat geliefert werden muss, so kann dieses natürlich der Bestellung beigelegt werden.
Bei vielen Kund:innen erfolgt die Beratung vor Ort in der Apotheke, da sie erst nach Vorlage der Verordnung darüber informiert werden, dass das verschriebene Mittel bestellt werden muss. Konnte vor der Belieferung keine Beratung erfolgen, oder lag das Rezept nicht vor, so muss die Belieferung durch pharmazeutisches Personal erfolgen. Denn dann werden offene Fragen an der Tür geklärt. Die Kund:innen haben zudem immer die Möglichkeit der telefonischen Beratung. Die Apotheke muss sicherstellen, dass das Rezept spätestens zum Zeitpunkt der Auslieferung vorliegt und an den Boten übergeben wird. Ohne Rezept entstehen Unklarheiten – in diesen Fällen darf keine Medikamentenübergabe stattfinden.
Nein. Die Versorgung von Alten- und Pflegeheimbewohner:innen unterliegt dem Versorgungsvertrag nach § 12a Apothekengesetz. Hiernach kann die Botendienstpauschale nicht abgerechnet werden. Ausnahme: Einzelne Heimbewohner:innen lassen sich von ihrer Wunschapotheke beliefern. Die freie Apothekenwahl bleibt bestehen, sodass es im Einzelfall dazu kommen kann, dass Bewohner:innen von diesem Recht Gebrauch machen. Jedoch kann auch hier pro Tag für die gesamte Lieferadresse nur einmalig die Pauschale abgerechnet werden. Es dürfen nur Rezepte außerhalb des Heimversorgungsvertrages bei der Abrechnung der Pauschale berücksichtigt werden.
Die Sonder-PZN für den Botendienst lautet: 06461110. Im Feld „Faktor“ wird eine 1 vermerkt, im Feld „Taxe“ die Ziffer 298. Hierbei handelt es sich um den zusammengesetzten Betrag aus 2,50 Euro zuzüglich der Mehrwertsteuer. Die Sonder-PZN muss nach allen anderen PZN im Taxfeld an letzter Stelle aufgedruckt werden.
Nein. Seitdem die Botendienstpauschale fest im SGB V verankert ist, kann die Apotheke keine Botendienstpauschale mehr bei Privatrezepten abrechnen.
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