Für die vereinfachte Versorgung der Patienten nach einem stationären Klinikaufenthalt hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zeitlich befristete Verordnungen im Entlassmanagement beschlossen. Neben einer längeren Gültigkeitsdauer der Verordnungen können die Klinikmediziner auch größere Packungen als bisher verschreiben. Ursprünglich sollten die Regelungen bis zum 31. März gelten. Da Sars-CoV-2 Ende März immer noch vorhanden sein wird, werden die Lockerungen nun wohl verlängert. Der Bundestag könnte bei anhaltendem Infektionsgeschehen künftig alle drei Monate für eine Verlängerung des Pandemiegesetzes stimmen.
Um eine Anschlussmedikation sicherzustellen, dürfen Klinikärzte im Rahmen des Entlassmanagements Rezepte zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ausstellen. Normalerweise dürfen nur Arzneimittelpackungen des kleinsten definierten Normbereichs zulasten der GKV abgegeben werden. Für die Zeit der Corona-Pandemie hat der Gemeinsame Bundesausschusses jedoch Sonderregelungen innerhalb des Entlassmanagements aufgestellt. Diese Regelungen betreffen auch die Rezeptgültigkeit. Im Regelfall beträgt diese drei Werktage inklusive Ausstellungsdatum, das heißt, wird ein Entlassrezept an einem Freitag ausgestellt, kann der Patient es bis Montag in der Apotheke einlösen. Innerhalb der Lockerungen haben die Patienten länger Zeit ihre Medikamente abzuholen.
Normalerweise darf auf einem Entlassrezepten nur eine Packung mit dem kleinsten Normkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung verordnet werden. Das bedeutet, die Klinikärzte dürfen keine N2- oder N3-Packungen aufschreiben. Um die Versorgung der Patienten während der Pandemie sicherzustellen, dürfen die Ärzte jetzt eine vom Versorgungsbedarf des Patienten abhängige Menge verordnen. Somit kann aktuell auch eine N3-Packung im Rahmen des Entlassmanagements beliefert werden.
Normalerweise muss die Apotheke ein Entlassrezept bei Änderungen erneut gegenzeichnen lassen. Um ein Hin und her zu vermeiden genügt es nun, wenn die Apotheke die ärztliche Rücksprache auf dem Rezept dokumentiert. Nach §17 Apothekenbetriebsordnung (ApbetrO) sollen erneute Arztbesuche mit dem Verordner weitestgehend vermieden werden. Um auch das Klinikpersonal zu entlasten, müssen die die Ärzte aktuell nicht nachweisen, dass ein Entlassrezept für die lückenlose Versorgung des Patienten tatsächlich erforderlich ist. Die Verordnungen können aktuell aufgrund der pandemischen Lage ausgestellt werden. Auch hiermit sollen zusätzliche und nicht unbedingt benötigte Arztbesuche reduziert werden.
Für Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte gemäß Anlage V zur Arzneimittelrichtlinie darf normalerweise die Reichdauer von sieben Tagen nicht überschritten werden. Im Regelfall darf bei erkenntlicher Überschreitung der Frist ohne Arztrücksprache nur auf die kleinste im Handel befindliche Packung oder die Reichdauer von sieben Tagen gekürzt werden. Hilfsmittel zum Verbrauch dürfen für sieben Kalendertage verordnet werden – Hilfsmittel, die nicht verbraucht werden, unterliegen keiner Limitierung. Im Rahmen der Sonderregelungen dürfen Verbandstoffe, Harn- und Blutteststreifen, Medizinprodukte und bilanzierte Diäten nach §31 SGB V nun für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verordnet werden.
Entlassrezept unterscheidet sich kaum von einem normalen rosa Rezept. Gekennzeichnet sind diese Dokumente im Personalienfeld mit dem Wort „Entlassmanagement“. Es verläuft diagonal von unten links nach oben rechts. Stellt der Klinikarzt ein Rezept über ein Betäubungsmittel aus, so können diese stark wirksamen Medikamente auch im Rahmen des Entlassmanagement nicht über ein rosa Rezept verordnet werden. Die dreiteiligen gelben Rezepte sind weniger auffällig als Entlassrezept gekennzeichnet – hier existieren keine gesonderten Vordrucke. Apotheker und PTA können ein BtM-Entlassrezept an der Ziffer „4“ an der letzten Stelle des Statusfeldes erkennen. Zusätzlich dazu beginnen die neunstelligen Betriebsstättennummen (BSNR) von Krankenhäusern stets mit einer „75“.
Auch die Frist für die Pseudoarztnummern „4444444“ auf Entlassrezepten wurde erneut verlängert. Eigentlich sollte sie zum Sommer letzten Jahres auslaufen. Krankenkassen wurden angehalten, zunächst nicht zu retaxieren. Diese Empfehlung des GKV-Spitzenverband galt bis zum 30. September 2020. „Das Verzeichnis nach § 293 Absatz 7 SGB V (Krankenhausarztnummernverzeichnis) beinhaltet 179.692 (Krankenhaus-) Arzteinträge mit unterschiedlichen ANR (Stand 1. Juli 2020). Wir gehen davon aus, dass alle Krankenhausärzte eine eigene Krankenhausarztnummer besitzen,“ informierte die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG). Die Frist wurden dennoch bis zum 31. März verlängert. Sollte die Arztnummer fehlen können Apotheken selbst ergänzen. Geheilt werden kann entweder mit der Pseudoarztnummer oder durch Ergänzung der im Arztstempel enthaltenen Arztnummer.
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