Formfehler

„Duplikat“ ist kein Retax-Grund

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Berlin -

Duplikat, Kopie, Zweitschrift oder Wiederholungsverordnung: Hatte der Arzt nach einem Rezeptverlust eine neue Verordnung ausgestellt, bestand Retaxgefahr, wenn der Mediziner nicht den richtigen Zusatz auf dem Rezept dokumentiert hatte. Seit 2016 gibt es jedoch eine schnelle Antwort und Sicherheit.

Hat ein Patient das Rezept verloren oder kann die Verordnung nicht mehr finden, kann der Arzt eine neue Verordnung ausstellen. Um eine doppelte Abrechnung aufzudecken, muss der Arzt die Verordnung als Zweitverschreibung kenntlich machen. Bis vor der Neuregelung von §3 Rahmenvertrag war der Vermerk „Wiederholungsverordnung“ zulässig. Außerdem mussten die Mediziner eine Begründung auf der Verordnung dokumentieren. Zuläsig war beispielsweise „Original vom Patienten verloren“. Duplikat, Kopie oder Zweitschrift wurden nicht anerkannt und von den Kassen retaxiert. Im schlimmsten Fall hätten Apotheken bei Belieferung der Rezepte belangt werden können, da sie ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ohne Vorlage eines gültigen Rezeptes beliefert hatten.

Die Zeit der Angst vor Retaxation ist seit Juni 2016 Geschichte. Denn es handelt sich um einen unbedeutenden Formfehler, dessen Retaxation nicht mehr zulässig ist. Demnach müssen die Kassen auch den Vermerk „Duplikat“ anerkennen und die Kosten erstatten. Im Gesetz heißt es: „Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] bei Verlust der Originalverordnung eine erneute Originalverordnung erfolgt, wobei ein die doppelte Verordnung kennzeichnender Aufdruck (zum Beispiel Duplikat) dann unschädlich ist […].“

Formale Fehler, die weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit der Versorgung beeinträchtigen, dürfen nicht mehr bemängelt werden. Dennoch empfiehlt es sich, mit dem Arzt Rücksprache zu halten und einen entsprechenden Vermerk auf der Verordnung vorzunehmen.

Zu den unbedeutenden Formfehlern, die somit von einer Retax ausgeschlossen sind, zählen beispielsweise Schreibfehler, sofern Arzt, Versicherter und Institutionen unmissverständlich zu erkennen sind und das verordnete Arzneimittel in Produkt und Menge eindeutig ist. Eine unleserliche Arztunterschrift darf nicht mehr Ursache einer Retaxation sein, wenn es sich nicht um ein Kürzel oder eine Paraphe handelt.

Fehlt im Arztstempel die Telefonnummer oder ist sie nicht lesbar, ist eine Retaxation ebenfalls nicht zulässig. Gleiches gilt, wenn einzelne Angaben wie der Vorname des Arztes zur Identifikation fehlen, sofern der ausstellende Arzt eindeutig für Apotheke und Krankenkasse erkennbar ist.

Ein falsch angekreuzter Gebührenstatus zählt ebenso zu den unbedeutenden Formfehlern. Hat der Arzt die Verordnung als „gebührenfrei“ gekennzeichnet, darf der Apotheke nicht die Rechnung gekürzt werden, wenn sie die Zuzahlung nicht kassiert.

Die Apotheke darf von der Krankenkasse ebenfalls nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden, wenn das Sonderkennzeichen 02567024 im Falle einer Akutversorgung, pharmazeutischer Bedenken oder der Nichtverfügbarkeit des Rabattarzneimittels oder Reimportes nicht aufgedruckt wurde, sofern ein entsprechender handschriftlicher Vermerk vorgenommen wurde. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall – handschriftliche Dokumentation fehlt, aber Sonderkennzeichen und Faktor sind aufgedruckt. Fehlt jedoch beides, kann die Krankenkasse retaxieren. Dann muss die Apotheke im Beanstandungsverfahren einen entsprechenden Nachweis erbringen.

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