Muss die Diagnose auf das Rezept? Die Antwort lässt sich nicht pauschal für alle Verordnungen geben. Fakt ist jedoch: Bei Hilfsmitteln muss der Arzt die Indikation vermerken. Bei Arzneimitteln muss er den Grund der Verordnung dagegen nicht nennen, er kann aber. Apotheker unterliegen dann der Prüfpflicht. Diagnose: ja, nein, vielleicht?
Hilfsmittel:
Die Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) regelt die gesetzlichen Vorgaben zu Rezepten, die zulasten der Kassen abgerechnet werden. In § 7 Absatz 2 heißt es: „In der Verordnung ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen, ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt soll deshalb unter Nennung der Diagnose und des Datums […] angeben.“
Demnach ist der Arzt zur Angabe der Diagnose verpflichtet. Kommt er dem nicht nach, darf der Apotheker heilen. Jedoch ist die Ergänzung vom Arzt gegenzuzeichnen. Festgelegt ist dies in Absatz 4: „Änderungen und Ergänzungen der Verordnung von Hilfsmitteln bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.“
Hilfsmittelrezepte sind außerdem mit der Ziffer „7“ zu kennzeichnen. Dazu werden die Felder, die die Ergänzungen zur Verordnung anzeigen und sich links neben der Apotheken-IK befinden, genutzt. Im Feld Hilfsmittel muss die Ziffer „7“ angegeben sein. Fehlt der Zusatz oder die Diagnose, kann retaxiert werden.
Arzneimittel:
Verordnet der Arzt ein Arzneimittel, ist er nicht zur Angabe einer Diagnose verpflichtet. Weder der Mediziner noch der Patient muss dem Apotheker mitteilen, warum das Medikament verschrieben wurde. Die Entscheidung liegt allein beim Arzt. Allerdings hat er die Pflicht, den Grund für die Therapieentscheidung in der Patientenakte zu dokumentieren.
Gibt der Arzt jedoch eine Diagnose an, besteht für den Apotheker eine erweiterte Prüfpflicht. In der Regel kommt die Vorgabe zum Tragen, wenn es sich um ein Medikament handelt, das üblicherweise nicht erstattungsfähig ist. Ist dies der Fall – beispielsweise bei Zubereitungen der OTC-Ausnahmeliste – muss der Apotheker prüfen, ob die dokumentierte Diagnose zu den Ausnahmelisten zur Arzneimittelrichtlinie passt. Nur wenn der G-BA den Wirkstoff mit einer bestimmten Indikation aufgenommen hat, werden die Kosten von den Kassen übernommen.
Besondere Aufmerksamkeit ist bei Arzneimitteln wie Menogon HP, Gonal F oder Puregon geboten, die auch im Rahmen der künstliche Befruchtung verordnet werden. Der Indikation entsprechende Verordnungen können mit dem medizinischen Hinweis auf den § 27a bedruckt sein. In diesem Fall unterliegt die Apotheke keiner Prüfpflicht und die Krankenkasse erstattet die Hälfte der Kosten. Die Patienten tragen den restlichen Teil des Arzneimittelpreises, aber keine weitere Zuzahlung.
Ist eine Verordnung nicht mit dem Hinweis auf eine Versorgung nach § 27a versehen, muss die Apotheke ihrer Prüfpflicht nachkommen, sofern es der regionale Liefervertrag vorsieht. Ausgenommen sind die Ersatzkassen. Steht die Behandlung nicht im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung, kann der Vermerk aufgebracht werden: „Nach Rücksprache vom … kein Zusammenhang mit § 27a.“ In diesem Fall wird der volle Arzneimittelpreis abgerechnet, dem Patienten werden die Rezeptgebühr und eventuell auftretende Mehrkosten in Rechnung gestellt, denn die Arzneimittel sind zum Teil auch für andere Indikationen zugelassen.
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