Betäubungsmittel

BtM-Vernichtung: Sicher und unwiderruflich

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Berlin -

Nicht nur bei der Abgabe von Betäubungsmitteln gibt es Besonderheiten – auch wenn die Tabletten, Pflaster oder Lösungen nicht mehr benötigt werden, zurückgerufen werden oder abgelaufen sind, müssen sie auf besondere Art vernichtet und entsorgt werden. Grundlage hierfür sind die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG).

Vorgeschrieben bei der Vernichtung von BtM ist die Anwesenheit von zwei Zeugen neben dem Eigentümer (bei der BtM-Vernichtung in der Offizin ist dies der diensthabende Apotheker). Diese müssen auf dem Vernichtungsprotokoll unterschreiben und damit bezeugen, dass das entsprechende Betäubungsmittel ordnungsgemäß vernichtet wurde. Die Protokolle müssen drei Jahre aufbewahrt werden. Vernichtung und Entsorgung sind in § 16 BtMG geregelt. Wichtig ist eine Entsorgung, die eine Wiedergewinnung des Arzneimittels – auch in Teilmengen – ausschließt. Außerdem muss der Schutz von Mensch und Umwelt sichergestellt sein.

Für das Vernichtungsprotokoll gibt es keine besonderen Vordrucke oder gar Vorgaben. In jedem Fall sollte es aber den Namen des zu vernichtenden BtM, die Art und Menge und gegebenenfalls die PZN enthalten. Zusätzlich das Datum der Vernichtung und die Namen und Unterschriften der drei anwesenden Personen bei der Vernichtung. Bei Apotheken, die BtM aus Pflegeheimen zurückbekommen und diese vernichten, kann ebenfalls der Name des Patienten und die Einrichtung auf dem Protokoll vermerkt werden. Bei Vernichtungen aus dem Apothekenbestand ist die Ware entsprechend auszubuchen. Dies ist in der BtM-Kartei zu dokumentieren.

Die verschiedenen Darreichungsformen müssen auf unterschiedliche Art und Weise entsorgt werden. Pflastersysteme können zerschnitten werden und mit den Klebeflächen aufeinander geklebt werden, sodass ein späteres Aufkleben der Schnipsel unmöglich ist. Bei Tabletten bietet sich die Zerkleinerung und Auflösung in Flüssigkeit an. Die Flüssigkeit kann dann mit einem Zellstofftuch aufgenommen und entsorgt werden. Ebenso funktioniert die Vernichtung von Ampullen oder flüssigen Formulierungen wie Tropfen. In keinem Fall dürfen die Reste über den Abfluss – also Waschbecken oder Toilette – entsorgt werden.

 

Bei manchen BtM sieht die Packungsbeilage keine gesonderte Entsorgung vor. In diesen Fällen können die vernichteten Arzneimittel über den Rest- beziehungsweise Hausmüll entsorgt werden. Laut Bundesumweltministerium (BMUB) zählen Altarzneimittel zum Siedlungsabfall und gehören in den Hausmüll. Hierzulande ist demnach die Müllabfuhr als öffentlich-rechtlicher Entsorger in der Verantwortung, den stofflich nicht verwertbaren Restabfall vor der Deponierung zu verbrennen. Eine Alternative ist die für die Apotheke kostenpflichtige Medi-Tonne.

Nicht nur für Apotheken sollte die korrekte Vernichtung und Entsorgung von BtM ein Thema sein. Denn auch Pflegeheime oder Patienen selbst, müssen bei einem Pflasterwechsel die Arzneiformen fachgerecht entsorgen. Eine gesetzliche Regelung zur Entsorgung der Transdermalen Therapeutischen Systeme (TTS) gibt es nicht. Empfohlen wird jedoch eine sachgemäße und kindersichere Entsorgung nach dem Pflasterwechsel. Doch auch hier gilt: In der Toilette sollten sie nicht landen.

Stattdessen können Patienten das Pflaster in der Mitte so nach innen falten, dass die Klebeflächen aufeinander gedrückt werden. Anschließend kann das alte Pflaster in der Folie des Neuen entsorgt werden. Alternativ können auch einige Lagen Küchenrolle um das zusammengeklebte Pflaster gewickelt werden. Einige Hersteller legen spezielle Entsorgungssysteme bei.

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