Laut AOK sind die Zyto-Verträge exklusiv. Im SGB findet sich eine solche Regelung aber nicht.
Laut AOK Hessen sind ausschließlich Zuschlagsgewinner zur Belieferung und Abrechnung von Sterilrezepturen berechtigt. Im Sozialgesetzbuch ist aber keine Grundlage für eine Einschränkung der Wahlfreiheit der Versicherten.