Gericht bekräftigt Rückruf von CBD-haltigen Lebens- und Nahrungsergänzungsmitteln 12.12.2019 08:41 Uhr
Ende November hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichtes Gießen den Antrag eines in Hessen ansässigen Unternehmens abgelehnt und bekräftigt, dass Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel, die den Inhaltsstoff CBD enthalten, sofort zurückgerufen werden müssen. Das gilt auch für mit Hanf-Extrakt angereichertes Hanföl mit erhöhtem THC-Gehalt. Gleichzeitig wurde dem Kläger das weitere Inverkehrbringen derartiger Produkte untersagt1.
Cannabidiol (kurz: CBD) ist ein Cannabinoid der weiblichen Hanfpflanze. Nach Auffassung des Gerichts sind Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel mit Anteilen von CBD nicht verkehrsfähig, weil ihnen die nach europäischen Vorschriften erforderliche Zulassung fehlt. Damit teilen die Richter die Einschätzung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die für CBD einen Zulassungsantrag als Arzneimittel oder als Novel Food fordern. Unter Novel Food versteht man Lebensmittel oder Zusatzstoffe, die nicht schon vor dem 15. Mai 1997 bereits in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden.
Wie das Gericht in einer Pressemitteilung mitteilte, war darüber hinaus bei dem Hanföl nach den Analyseergebnissen des Hessischen Landeslabors nicht auszuschließen, dass dieses Produkt auf Grund seines THC-Gehaltes für den Verzehr durch Menschen ungeeignet und als nicht sicher zu beurteilen ist.
Ganz anders verhält es sich mit CBD als DAC-konforme Rezeptursubstanz, wie sie von THC Pharm GmbH seit Jahren angeboten wird. Apotheken können den nach deutschen GMP Regeln hergestellten Ausgangsstoff als auch die bewährten Rezeptursets direkt unter der
- PZN 14295542 für 1 g CBD
- PZN 14295559 für 10 g CBD
- PZN 00299654 für das Tropfenset und
- PZN 07685001 für das Kapselset
beim Hersteller bestellen. Die Herstellung erfolgt gemäß der schon 2015 vom NRF entwickelten Vorschriften NRF 22.10. „Ölige Cannabidiol-Lösung 50 mg/ml oder 100 mg/l“ an der die THC Pharm maßgeblich beteiligt war.
1 Der Beschluss (vom 11. November 2019, 4 L 3254/19.GI) ist noch nicht rechtskräftig