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Im sogenannten importrelevanten Markt, der im aktuellen Rahmenvertrag1 neu definiert wurde, dürfen grundsätzlich das namentlich verordnete (Original-)Arzneimittel (setzt den Preisanker2) oder alle günstigeren Importpräparate abgegeben werden. Die Bestimmung preisgünstiger Importe zur Erfüllung des Einsparziels3 erfolgt dabei nach einer neuen Preisabstandregelung4.
Auch nach Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrages1 ist die vorrangige Abgabe von Rabattarzneimitteln in der Apotheke verpflichtend5, da die Wirtschaftlichkeit des rabattierten Arzneimittels – Original oder Import – aufgrund bestehender Rabattverträge gesichert ist.
Botox® von Allergan ist derzeit für ca. 55 Mio. und somit für rund 80 % aller GKV-Versicherten rabattiert6. Daraus ergeben sich beispielsweise folgende Abgabekonstellationen:
Aufgrund bestehender Rabattverträge liegt der Auswahlbereich nicht mehr im importrelevanten Marktund ein Abgabevorrang für preisgünstige Importpräparate zur Erreichung des Einsparziels entfällt.8
Laut Rechtsanwalt Jörn Grotjahn, Fachanwalt für Medizinrecht, bedeutet das zugleich, „dass Abgaben nach § 11 (also Abgaben rabattierter Arzneimittel) nicht in den Umsatz des importrelevanten Marktes nach § 13 fließen und somit auch nicht zugunsten des Einsparziels verbucht werden. Das gilt selbst, wenn ein rabattierter Import aufgrund von § 11 abgegeben wird.“
Existieren keinerleiRabattverträge, erstreckt sich der Auswahlbereich auf den importrelevanten Markt.8 Das verordnete Botox® von Allergan darf auch dann abgegeben werden, da die Abgabe preisgünstiger Importe möglich, aber nicht verpflichtend ist (Preisanker beachten).2
Abgabeschema als pdf
1 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V, gültig seit 01.07.2019
2§ 13 Abs. 2 Rahmenvertrag
3§ 13 Abs. 5 Rahmenvertrag
4§ 2 Abs. 8 Rahmenvertrag
5§ 11 Rahmenvertrag
6www.deutschesarztportal.de/Aktuelle Rabattverträge, Stand: 01.09.2019
7 § 14 Abs. 3 Rahmenvertrag
8§ 13 Abs.1 Rahmenvertrag
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