Der neue Rahmenvertrag:

Rabattierte Arzneimittel außerhalb des importrelevanten Marktes 02.09.2019 15:31 Uhr

Mit dem seit 1. Juli 2019 gültigen Rahmenvertrag1 wurde u. a. die Importförderklausel neu geregelt, die auf einer neuen Preisabstandregelung2 zur Bestimmung von preisgünstigen Importen für die Erfüllung des Einsparziels3 basiert. Außerdem wurde der sogenannte importrelevante Markt definiert (§13 Rahmenvertrag), in dem grundsätzlich auch das namentlich verordnete (Original-)Arzneimittel (setzt den Preisanker4) oder alle günstigeren Importpräparate abgegeben werden dürfen.

Ist ein Rabattarzneimittel – Original oder Import – verfügbar, muss dieses vorrangig abgegeben werden5; der Auswahlbereich liegt nicht mehr im importrelevanten Markt und ein Abgabevorrang für preisgünstige Importpräparate zur Erreichung des Einsparziels entfällt.6

Botox® von Allergan ist ab 1. September für ca. 55 Mio. und somit für rund 80 % aller GKV-Versicherten rabattiert7. Für die Belieferung eines Rezeptes über Botox® von Allergan können sich somit folgende Konstellationen ergeben:

a) Ist nur Botox® von Allergan rabattiert, ist die Abgabe des Botox®-Originals für die Apotheke verpflichtend.5

b) Die Abgabe des rabattierten Botox® von Allergan ist auch möglich, wenn neben dem Original zusätzlich Importe rabattiert sind, da die Apotheke unter mehreren Rabattarzneimitteln frei wählen kann.5

c) Sollten Rabattverträge nur für Importe vorliegen (was für Botox® derzeit nicht zutrifft), hat deren Abgabe Vorrang. Bestehen allerdings Pharmazeutische Bedenken8, sollte das verordnete Botox® von Allergan abgegeben werden (Sonder-PZN und Begründung nicht vergessen!).

Hinweis: Importe werden in diesen Konstellationen (Vorliegen eines rabattierten Arzneimittels) bei der Berechnung des Einsparziels nicht berücksichtigt. Das gilt selbst dann, wenn in der Konstellation b) der rabattierte Import abgegeben werden sollte.
Existieren keinerlei Rabattverträge, erstreckt sich der Auswahlbereich auf den importrelevanten Markt. Das verordnete Botox® von Allergan darf abgegeben werden, da die Abgabe preisgünstiger Importe möglich, aber nicht verpflichtend ist.4

Abgabeschema als pdf

1 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V, gültig seit 01.07.2019
2 § 2 Abs. 8 Rahmenvertrag
3 § 13 Abs. 5 Rahmenvertrag
4 § 13 Abs. 2 Rahmenvertrag
5 § 11 Rahmenvertrag
6 § 13 Abs.1 Rahmenvertrag
7 www.deutschesarztportal.de/Aktuelle Rabattverträge, Stand: 01.09.2019
8 § 14 Abs. 3 Rahmenvertrag