Umsatzsteuer

Neue Verwaltungspraxis mit der Sondervorauszahlung! 23.06.2010 10:59 Uhr

Die meisten selbständigen Apotheker/innen sind zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Durch den Antrag auf Dauerfristverlängerung und Überweisung der Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Umsatzsteuerschuld des vorangegangenen Jahres muss die Umsatzsteuervoranmeldung nicht schon spätestens 10 Tage nach dem Monatsende abgebeben werden, sondern erst einen Monat später. Bisher wurde diese Sondervorauszahlung mit der Dezember-Voranmeldung des gleichen Jahres verrechnet und ein Umsatzsteuerüberschuss wieder erstattet.

Nach einem Schreiben des Finanzministeriums Brandenburg wird diese Verwaltungspraxis jetzt aufgegeben. Damit setzt die Finanzverwaltung ein Urteil des BFH um, wonach der nicht verbrauchte Betrag der Sondervorauszahlung nicht mit der Voranmeldung für Dezember, sondern erst mit der Jahreserklärung zu verrechnen ist.

Diese Änderung in der Anrechnung kann für den einen oder anderen Apotheker durch die zeitlich spätere Erstattung zu Liquiditätsnachteilen führen. Besonders hart betroffen sind Apotheker, die ihre Apotheke unterjährig verkaufen oder schließen, der Apotheker unterjährig auf die Anwendung der Dauerfristverlängerung verzichtet oder die Fristverlängerung unterjährig durch das Finanzamt widerrufen wird.

Zu den ersten Liquiditätsnachteilen kann es durch die neue Verfahrensweise frühestens im Februar 2011 kommen, die Umsatzsteuer insgesamt ändert sich nicht.

Glück haben die Apotheker, die aufgrund der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres, d.h. bis 7.500 Euro, quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben dürfen, in diesem Fall ist keine Sondervorauszahlung zu leisten.

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