Keine Substitution bei guter Einstellung 19.10.2011 09:00 Uhr
Morbus Parkinson tritt meist bei den über 50-Jährigen auf, am häufigsten im Alter ab 58 und 62. Man schätzt, dass in Deutschland etwa 300.000 bis 400.000 Menschen betroffen sind. Anfangs wird die Krankheit kaum bemerkt, doch sie schreitet langsam voran und die Symptome werden immer stärker. Die Krankheit kann nicht gestoppt werden.
Eines der Frühsymptome sind Bewegungseinschränkungen in den Armen und Muskelschmerzen. Dann folgen deutlich verlangsamte Bewegungen (Bradykinese), Muskelstarre (Rigor), Muskelzittern (Tremor), Haltungsinstabilität (posturale Instabilität) und im fortgeschrittenen Stadium zeitweilige völlige Bewegungslosigkeit (Akinese). Darüber hinaus sind verschiedene vegetative, psychische und kognitive Störungen (Verlangsamung geistiger Prozesse) möglich. Parkinsonpatienten setzen alles daran, so lange wie möglich mobil zu bleiben. Voraussetzung dafür ist eine gute medikamentöse Einstellung. Doch was passiert im Falle einer möglichen Substitution, wenn der Arzt kein Aut-idem Kreuz gesetzt hat? Hier ist der Apotheker gefordert, denn bei Parkinsonpatienten kann jeder Medikamentenaustausch den Therapieerfolg verringern. Dies wird klar, wenn man bedenkt, dass die jeweiligen Arzneistoffe ein enges therapeutisches Fenster besitzen, und wenn man weiß, dass ein Wirkstoff bereits als austauschbar gilt, wenn seine Bioverfügbarkeit zwischen 80% und 125% des Originalpräparates liegt. Solche variablen Grenzen reichen bei einem Parkinsonpatienten aus, um die Wirkstoffspiegel im Blut zu verändern. Der Patient würde in einem solchem Fall u. U. riskieren, dass die Symptome verstärkt auftreten. Selbst bei einer anschließenden Rückumstellung auf das ursprüngliche Medikament ist die erneute Einstellung schwierig.
Wann helfen Pharmazeutische Bedenken?
Wenn auf dem Rezept kein Aut-idem Kreuz gesetzt wurde, und eine Substitution angezeigt wäre, sollte der Apotheker bei der Verordnung eines Parkinsonmedikamentes Rücksprache mit dem Arzt halten. Oft ist die Substitution gar nicht gewollt. Bestätigt der Arzt den unerwünschten Austausch oder ist er nicht erreichbar, kann der Apotheker Pharmazeutische Bedenken äußern. Dies geschieht durch Aufdrucken eines Sonderkennzeichens und durch eine handschriftliche Begründung. So kann der Apotheker beispielsweise „Compliance gefährdet“, „Therapiesicherheit gefährdet“ oder „Unverträglichkeit gegenüber Hilfsstoffen“ als Begründung auf das Rezept schreiben.
Weitere Informationen unter www.pharmazeutische-bedenken.de
Dort finden Sie auch weiere Arzneimittelgruppen, bei denen eine Substitution kritisch sein, wie Antiepileptika, Opioidanalgetika, Antiasthmatika, Antidiabetika und Antidementiva.
Apothekerin Elke Engels
[email protected]
www.Pharmazeutische-Bedenken.de