APOTHEKE HEUTE

Unvollständige Verordnung: Angaben, die Apotheker ohne Rücksprache mit dem Arzt machen dürfen 14.12.2015 08:00 Uhr

Hat der Arzt es versäumt, alle erforderlichen Angaben auf dem Verordnungsblatt zu machen, kann der Apotheker nach dem einschlägigen Arzneiliefervertrag (ALV) / Arzneiversorgungsvertrag (AVV) sowie der Arzneimittelverschreibungsverordnung berechtigt sein, diese nachzutragen.

In welchen Fällen das möglich bzw. erlaubt ist, stellt Ihnen die aktuelle Dezember-Ausgabe von „Apotheke heute“ am Beispiel des AVV-vdek und ALV NW vor. Weitere Informationen und kostenloses Probeexemplar unter www.iww.de/ah/probeheft?wkz=668515.