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APOTHEKE HEUTE

Retax wegen verbotener Zuweisung?

Nordkirchen -

Krankenkassen begründen Retaxierungen gelegentlich damit, dass die beliefernde Apotheke gegen § 11 Abs. 1 ApoG verstoßen habe („rechtswidrige Rezeptzuweisung“). Anlass können z. B. Beschwerden einzelner Versicherter sein, die sich wundern, wenn ihr Arzt ihnen nicht – wie bisher – das Rezept für ein zu ihrer Behandlung benötigtes Applikationsarzneimittel aushändigt, sondern sich selbst darum kümmert, dass das Arzneimittel zu einem mit dem Patienten vereinbarten Behandlungszeitpunkt in der Praxis verfügbar ist. Zu Recht?

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