§ 12a ApoG verpflichtet öffentliche Apotheken seit August 2003, für die Versorgung von Heimbewohnern mit Arzneimitteln und Medizinprodukten mit dem Träger der Heime einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Doch während der Pflichtinhalt des Versorgungsvertrags nahezu unverändert durch das ApoG vorgegeben wird, haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen der Heimversorgung so sehr verändert, dass dies auch Auswirkungen auf die Gestaltung der Verträge hat.
Welche dies sind und wie Sie damit umgehen sollten, lesen Sie in der aktuellen August-Ausgabe von „AH Apotheke heute“.
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