Führen Apotheker Grippeschutzimpfungen durch oder überlassen sie Patienten Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch, erbringen sie damit einen von der Umsatzsteuer befreiten Umsatz. Es darf deshalb kein Ausweis von Umsatzsteuer auf Rechnungen erfolgen, sonst droht eine Strafsteuer. Zugleich ist ein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen insoweit ausgeschlossen.
Die aktuelle Juni-Ausgabe von „AH Apotheke heute“ informiert, was diese Steuerbefreiung in der Praxis für Apotheken bedeutet. Weitere Informationen und kostenloses Probeexemplar unter https://www.iww.de/ah/bestellung?wkz=606721.
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