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APOTHEKE HEUTE

Anordnung von Schnelltests: arbeits- und datenschutzrechtlich wirksam?

Nordkirchen -

Die aktuellen Bund-Länder-Beschlüsse sehen vor, dass die nationale Teststrategie zur Eindämmung der Coronapandemie auch Arbeitgeber in die Verantwortung nimmt, Schnelltests innerhalb der Belegschaft durchzuführen. So sollen allen in Präsenz Beschäftigten – je nach Verfügbarkeit – arbeitgeberseitig veranlasste Schnelltests bis zu zweimal pro Woche angeboten und bescheinigt werden. Aber was bedeutet das arbeits- und datenschutzrechtlich für die Apotheke? Was ist insbesondere zu tun, wenn Mitarbeiter die Durchführung von Schnelltests ablehnen?

Die aktuelle Mai-Ausgabe von „AH Apotheke heute“ gibt die Antworten. Weitere Informationen und kostenloses Probeexemplar unter https://www.iww.de/ah/bestellung?wkz=606721.

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