Apothekenkooperationen dienen dem wirtschaftlichen Nutzen der Mitglieder. Der BVDAK nimmt Stellung zum Entwurf des „Korruptionsgesetzes“ 12.02.2015 11:05 Uhr
Der gerade einstimmig wiedergewählte BVDAK-Vorsitzende Dr. Stefan Hartmann stellt klar, dass das Grundrecht von wirtschaftlich handelnden Apothekenkooperationen durch das geplante „Korruptionsgesetz“ nicht eingeschränkt werden darf. Über 70 % aller Apotheken in Deutschland sind Mitglied in einer Apothekenkooperation und können ihren Versorgungsauftrag nur dann erfüllen, wenn sie auch den wirtschaftlichen Erfolg des Apothekenbetriebs sicherstellen können. Wie überall im Wirtschaftsleben gehöre dazu natürlich auch die Aushandlung von Rabatten von Zulieferern, so Hartmann weiter.
Einig sei er sich mit Bundesminister Heiko Maas in der Auffassung, man solle bei der Strafgesetzgebung nicht das Augenmaß verlieren.
Der BVDAK werde seine Verbandsmitglieder noch vor Inkrafttreten des Gesetzes mit fachjuristisch geprüften Empfehlungen unterstützen. Doch klar sei schon jetzt, dass eine bloße Verhandlung des Apothekers als eingetragener Kaufmann über wirtschaftliche Vorteile (wie z.B. Rabatte oder Skonti) etwa beim Warenbezug nicht strafbar sein darf.
Dies auf eine Stufe mit einer persönlichen finanziellen Vorteilsnahme von Amtsträgern zu stellen, hieße nicht nur einen ganzen Berufsstand zu diffamieren, sondern ihm auch seine wirtschaftliche Basis zu entziehen – und damit den staatlichen Versorgungsauftrag, den die Apotheken erfüllen sollen, zu gefährden.
Erst kürzlich auf dem glänzend besuchten 7. Kooperationsgipfel in München betonte die Staatssekretärin beim Bundesminister für Gesundheit Ingrid Fischbach (CDU), dass der BVDAK und seine angeschlossenen Mitgliedskooperationen mit ihrer Aufgabe als Unterstützer der wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Individualapotheken einen Beitrag zur Förderung der flächendeckenden Arzneimittelversorgung leisten könne.
Der BVDAK kritisiert ebenso wie viele Rechtsexperten und Ärzteverbände die reichlich unspezifischen Formulierungen im Gesetzentwurf. Denunziationen und Kontrollen durch Berufsverbänden könnte Tür und Tor geöffnet werden und muss in jedem Fall unterbunden werden. Konkrete Formulierungen, ob und welche Vergütungen bei Apothekenkooperationen angemessen seien, fehlten derzeit im Gesetz.
Grundsätzlich begrüßenswert sei es, wenn gegen unlauter agierende Marktteilnehmer, die den Wettbewerb verzerren würden, nun strafrechtlich vorgegangen werde. Das betreffe nicht nur Zuweisungen von Patienten etwa an bestimmte Sanitätshäuser, sondern beispielsweise auch die Grauzonen bei der Vergabe von Aufträgen in der Heimversorgung mit Kickbackvergütungen.
Auf dem 7. Kooperationsgipfel stellten die Experten Prof. Dr. Eckhard Flohr und Dr. Stephan Meseke (Leiter der Abteilung zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen beim GKV-Spitzenverband) klar, dass im Gesetzentwurf des Bundesjustizministers auch Gesundheitsfachberufe wie PTA, PKA oder MFA zum Täterkreis gehörten.
Die Antragsberechtigung auf Strafverfolgung gehe, so Dr. Stefan Hartmann, sehr weit. Sie umfasse neben den GKV-Kassen auch die Landesapothekenkammern, was verfassungsrechtlich höchst problematisch sei.
Der BVDAK werde mit seiner Stellungnahme zum geplanten Gesetz die Rechte
der Verbandsmitglieder deutlich herausstellen.