DER NEUE RAHMENVERTRAG

Importrelevanter Markt und Rabattarzneimittel im neuen Rahmenvertrag 09.10.2019 08:18 Uhr

Mit dem neuen Rahmenvertrag1 wurde eine Abgaberangfolge definiert, nach der die Rezeptbelieferung in der Apotheke zu erfolgen hat. Wesentlich dabei ist die Einordnung in die beiden Auswahlbereiche generischer (§ 12) und importrelevanter Markt (§ 13). Steht allerdings ein rabattiertes Arzneimittel zur Verfügung, muss dieses weiterhin bevorzugt abgegeben werden.2

„Besteht für Original, Import oder Generikum (oder für mehrere davon) ein Rabattvertrag, sind wir nicht mehr im importrelevanten Markt. Somit besteht auch kein Abgabevorrang für das Importarzneimittel; das Einsparziel greift an dieser Stelle nicht.“, so RA Jörn Grotjahn, Fachanwalt für Medizinrecht.3

Im importrelevanten Markt, d. h., nur Original und Importe sind verfügbar, darf grundsätzlich das namentlich verordnete (Original-)Arzneimittel oder alle günstigeren Importpräparate abgegeben werden. Das verordnete Arzneimittel setzt dabei immer den sogenannten Preisanker.4,5 Die Erfüllung des Einsparziels6 kann lediglich mit preisgünstigen Importen erfolgen, die dabei nach einer neuen Preisabstandregelung7 bestimmt werden.

Botox® von Allergan ist derzeit für ca. 55 Mio. und somit für rund 80 % aller GKV-Versicherten rabattiert.8
Das bedeutet: Ist nur das Botox® von Allergan rabattiert, muss die Apotheke das Botox®-Original abgeben. 2 Sie darf das rabattierte Original aber auch dann abgeben, wenn zusätzlich rabattierte Importe zur Verfügung stehen, da die Apotheke zwischen mehreren Rabattarzneimitteln frei wählen kann, unabhängig vom Preis.2

„Das bedeutet zugleich, dass Abgaben nach § 11 (also Abgaben rabattierter Arzneimittel) nicht in den Umsatz des importrelevanten Marktes nach § 13 fließen und somit nicht zugunsten des Einsparziels verbucht werden“ (Grotjahn), auch Importpräparate nicht.

Existieren keinerlei Rabattverträge, erfolgt die Arzneimittelauswahl im importrelevanten Markt.3 Das verordnete Botox®-Original darf abgegeben werden, da die Abgabe preisgünstiger Importe nicht verpflichtend ist.4

Abgabeschema als PDF

1 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V, gültig seit 01.07.2019
2 § 11 Rahmenvertrag
3 § 13 Abs. 1 Rahmenvertrag
4 § 13 Abs. 2 Rahmenvertrag
5 § 12 Rahmenvertrag
6 § 13 Abs. 5 Rahmenvertrag
7 § 2 Abs. 8 Rahmenvertrag
8 www.deutschesarztportal.de/arzneimittel/aktuelle rabattvertraege, Stand: 01.10.2019