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Der neue Rahmenvertrag1 unterscheidet bei der Rezeptbelieferung in der Apotheke zwischen dem neu definierten generischen Markt2 und importrelevanten Markt3.
Im importrelevanten Markt3 darf grundsätzlich auch das namentlich verordnete (Original-)Arzneimittel oder alle günstigeren Importpräparate abgegeben werden. Sobald ein Generikum verfügbar ist, liegt der Auswahlbereich im generischen Markt und es muss eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel ausgewählt werden.2 In beiden Auswahlbereichen setzt das verordnete Arzneimittel den Preisanker.4
Ist allerdings ein Rabattarzneimittel – Original, Generikum oder Import – verfügbar, muss dieses vorrangig abgegeben werden.5 Beim Auswahlbereich handelt es sich damit nicht mehr um den generischen oder den importrelevanten Markt, d. h. auch, die Abgabe eines Importpräparates (auch wenn es rabattiert ist) bleibt für die Erreichung des Einsparziels unberücksichtigt!3,6
Für die Allergan-Präparate Botox®, Ganfort® und Lumigan® bestehen zahlreiche Rabattverträge; so ist das Botox®-Original für ca. 55 Mio. und somit rund 80 % aller GKV-Versicherten rabattiert.7
Folgende Abgabekonstellationen sind möglich:
Bei Pharmazeutischen Bedenken8 sollte das verordnete Original Botox®, Ganfort® bzw. Lumigan® von Allergan abgegeben werden (Sonder-PZN und Begründung nicht vergessen!).
1Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V, gültig seit 01.07.2019
2 § 12 Rahmenvertrag
3§ 13 Abs.1 Rahmenvertrag
4§ 13 Abs. 2 Rahmenvertrag
5§ 11 Rahmenvertrag
6§ 13 Abs. 5 Rahmenvertrag
7www.deutschesarztportal.de/Aktuelle Rabattverträge, Stand: 01.09.2019
8 § 14 Abs. 3 Rahmenvertrag
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