Mit Beschluss vom 5. Mai 2010 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die sofortige Vollziehung der Entscheidung der Schiedsstelle zur Absenkung des Apothekenabschlags für 2009 um 55 Cent brutto je auf Rezept abgegebener GKV-Packung angeordnet. Seitdem werden von den Abrechnungsstellen Schreiben versandt, in denen die Nachforderungen für die Apotheken beziffert werden. Die Auszahlungen werden wohl in den nächsten Monaten erfolgen, Rückzahlungen sind nicht auszuschließen. Mit welcher steuerlichen Konsequenz?
Der Ausweis von Erträgen in den Bilanzen hängt grundsätzlich nicht vom Zahlungseingang ab. Erträge sind bereits zu berücksichtigen, wenn die entsprechenden Lieferungen erbracht wurden, bei Apotheken mit Abgabe der Arzneimittelpackungen an die Patienten. Somit sind die Nachforderungen für 2009 schon im Wirtschaftsjahr 2009 ertragswirksam zu erfassen, die Umsatzsteuer ist spätestens mit der Umsatzsteuererklärung für 2009 abzuführen.
Grundsätzlich gibt es Möglichkeiten, zweifelhafte Forderungen ganz oder teilweise gewinnmindernd wertzuberichtigen. Entscheidungsrelevant dürften hier die Erfolgsaussichten der eingelegten Klage der Krankenkassen sein. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hält in obigem Beschluss das Obsiegen des GKV-Spitzenverbandes für eher unwahrscheinlich, was gegen eine vollständige Wertberichtigung sprechen könnte. Entscheiden Sie mit Ihrem steuerlichen Berater!
Die Umsatzsteuer ist in jedem Fall erst zu korrigieren, wenn sich der für 2009 durch die Schiedsstellenentscheidung festgelegte Apothekenabschlag durch ein gegenläufiges Urteil auf die eingelegte Klage wieder verändert.
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