Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) und der damit verbundenen Änderung der Bilanzierungsvorschriften im Handelsgesetzbuch (HGB) hat auch für jede/n Apotheker/in in Deutschland in 2010 eine neue Zeitrechnung begonnen. Für alle Geschäftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2009 müssen zwei völlig voneinander unabhängige Bilanzen erstellt werden.
Jeder Apotheker ist grundsätzlich, gemäß HGB, als Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens ersichtlich zu machen sowie eine Handelsbilanz zum Schluss eines jeden Geschäftsjahrs aufzustellen (§§ 238 Abs. 1, 242 Abs. 1 HGB). Außerdem ist für die Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses eine Steuerbilanz erforderlich.
Trotz der allgemeinen Anforderung, beide Bilanzen aufzustellen, führten die bisher geltenden handelsrechtlichen Bilanzierungsregeln bei vielen Apothekern dennoch zur Anwendung von nur einer Bilanz, der sog. Einheitsbilanz (Deckungsgleichheit von Handels- und Steuerbilanz). Diese Einheitsbilanz gehört nun, infolge der Einführung des BilMoGs, der Vergangenheit an.
Primäres Ziel des Gesetzgebers war die Verbesserung der Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses durch eine Annäherung an den modernen internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS. Zahlreiche Wahlrechte im HGB wurden abgeschafft und einzelne Elemente der IFRS Rechnungslegung hielten Einzug in das HGB. Die steuerliche Gewinnermittlung wird durch das BilMoG dahingehend beeinflusst, dass Wahlrechte in der Steuerbilanz nunmehr unabhängig von der Handelsbilanz genutzt werden können.
Das BilMoG hat die Bilanzierungspraxis in vielen Bereichen grundlegend verändert. Aber die neuen Bilanzierungsregeln bieten im Einzelfall auch interessante Gestaltungsräume - insbesondere vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Ausrichtung der Handelsbilanz (z. B. Gläubigerschutz) und der Steuerbilanz (Steuerbemessungsgrundlage).
Ein Service der Steuerkanzlei Theuring
http://www.www.steuerkanzlei-theuring.de