Psychoaktive Stoffe

Kabinett beschließt Gesetz gegen Legal Highs

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Berlin -

Das Bundeskabinett wird voraussichtlich morgen von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) vorgelegten Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe, so genannte Legal Highs, beschließen. Der Gesetzentwurf sieht ein weitreichendes Verbot des Erwerbs, Besitzes und Handels mit neuen psychoaktiven Stoffen (NPS) und eine Strafbewehrung der Weitergabe von NPS vor. Dabei bezieht sich das Verbot erstmals auf ganze Stoffgruppen. Ziel des Entwurfs ist es, die Verbreitung von NPS zu bekämpfen und so ihre Verfügbarkeit als Konsum- und Rauschmittel einzuschränken.

Gröhe sieht darin einen wichtigen Schritt zur Eindämmung von Legal Highs: „Mit dem weitreichenden Verbot neuer psychoaktiver Stoffe durchbrechen wir endlich den Wettlauf zwischen dem Auftreten immer neuer chemischer Varianten bekannter Stoffe und daran angepassten Verbotsregelungen im Betäubungsmittelrecht. Damit geben wir das klare Signal: Legal Highs sind verbotene und hochgradig gesundheitsgefährdende Stoffe.“

Nach Angaben der Drogenbeauftragten der Bundesregierung, Marlene Mortler (CDU), sind im vergangenen Jahr in Deutschland 39 Menschen nach dem Konsum von Neuen Psychoaktiven Stoffen ums Leben gekommen: „Dem Spiel mit dem Tod machen wir mit dem Gesetz ein Ende. Es ist uns gelungen, die juristisch hochkomplexe Materie in Hochgeschwindigkeit in Gesetzesform zu bringen. Mit dem Verbot ganzer Stoffgruppen schützen wir wirksam die Gesundheit. Jede Droge ist gefährlich.“ Das gelte gerade auch für die vielen aus ausländischen Drogenküchen auf den deutschen Markt gespülten so genannten Legal Highs. Sie gaukelten als „Kräutermischungen“ oder „Badesalze“ eine vermeintliche Harmlosigkeit vor.

Das Auftreten und die Verbreitung immer neuer chemischer Varianten bekannter Betäubungsmittel und psychoaktiver Stoffe stelle eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar, so das BMG. In der Regel sei bei diesen Stoffen die chemische Struktur der dem Betäubungsmittelgesetz bereits unterstellten Stoffe gezielt so verändert worden, dass der neue Stoff nicht mehr dessen Verbots- und Strafvorschriften unterliege, die für Missbrauchszwecke geeignete Wirkung auf die Psyche jedoch erhalten bleibe oder sogar verstärkt werde.

Gleichzeitig könne das fehlende Verbot eines Stoffes insbesondere bei jungen Konsumenten den falschen Eindruck von Harmlosigkeit erwecken. Der Konsum von NPS könne jedoch schwere Folgen nach sich ziehen: Die Symptome reichten von Übelkeit, heftigem Erbrechen, Herzrasen und Orientierungsverlust über Kreislaufversagen, Ohnmacht, Lähmungserscheinungen und Wahnvorstellungen bis hin zum Versagen der Vitalfunktionen. Es seien bereits Todesfälle aufgetreten, bei denen der Konsum einer oder mehrerer dieser Stoffe nachgewiesen werden konnte.

Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10. Juli 2014, nach dem bestimmte NPS nicht unter den Arzneimittelbegriff fielen, könnten NPS in der Regel nicht mehr als Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes eingeordnet werden. Dadurch sei eine Regelungs- und Strafbarkeitslücke für NPS entstanden, die noch nicht in die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen worden seien.

Das NpSG enthält in Ergänzung zum einzelstofflichen Ansatz des Betäubungsmittelgesetzes eine Stoffgruppenregelung, um NPS zukünftig rechtlich effektiver begegnen zu können. Die beiden Stoffgruppen von NPS, die dem Verbot unterliegen, sind in der Anlage des Gesetzes aufgeführt: Von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindungen (mit Amphetamin verwandte Stoffe, einschließlich Cathinone) und Cannabimimetika / synthetische Cannabinoide.

Diese Verbindungen machen laut BMG seit dem Jahr 2005 zwei Drittel aller neuen Stoffe aus, die über das europäische Frühwarnsystem gemeldet werden. Insofern bestehe zunächst bei diesen Stoffgruppen ein vordringlicher gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Je nach Entwicklung des Marktes könne es in der Zukunft angezeigt sein, weitere Stoffgruppen den Regelungen des NpSG zu unterwerfen oder aber Stoffgruppen auszuweiten oder einzuschränken.

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