Medizinalhanf

Kasse muss Cannabisblüten nicht zahlen

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Berlin -

Cannabisblüten sollen als Arzneimittel in Apotheken verkauft werden und die Krankenkassen sollen die Behandlungskosten übernehmen. Noch ist es allerdings nicht so weit: Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) entschied, dass ein Schmerzpatient keinen Anspruch auf die Bezahlung einer Therapie mit Cannabisblüten hat. Das Urteil ist rechtskräftig.

Im konkreten Fall leidet der Patient seit einer Hüftgelenkausrenkung im Jahr 2005 an chronischen Schmerzen. Diese wurden unter anderem mit den Analgetika Pregabalin, Gabapentin und Tramadol behandelt. 2014 startete der Arzt versuchsweise eine Therapie mit dem auf einem Cannabis-Wirkstoff beruhendem Medikament Sativex. Beim Patienten löste das Medikament jedoch als Nebenwirkung Kopfschmerzen aus; er habe es überdosiert einnehmen müssen.

Helfen würde ihm dagegen die Anwendung von Cannabisblüten, die ihm der Arzt verordnet hatte, so der Patient. Er stellte bei seiner Krankenkasse daher 2015 den Antrag auf Übernahme der Kosten für das Medizinal-Hanf. Die Kasse lehnte ab: Darauf habe der Patient keinen Anspruch, da die Versorgung mit Cannabisblüten nicht zu den Leistungen der Krankenkasse gehöre. Dazu fehle die erforderliche Empfehlung der Therapie vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Die Kosten für Sativex sicherte die Kasse bis zum 30. November zu.

Gegen diese Entscheidung hatte der Patient geklagt. Er selbst könne die Kosten für die vom Arzt verordneten Cannabisblüten nur noch bis zum 30. Juni tragen. Doch nur mit den Blüten sei es ihm möglich, ein geregeltes Leben zu führen. Zwar habe er keine lebensbedrohliche Krankheit, aber ohne die Therapie könne er seinen Beruf nicht ausüben – das wäre existenzbedrohend, begründete er.

In erster Instanz hatte das Sozialgericht Düsseldorf daher entschieden, dass die Kasse vom 1. Juli bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens die Kosten für die Cannabisblüten übernehmen soll. Begründung: Der Patient habe deutlich gemacht, dass andere Therapien gegen seine chronischen Schmerzen nicht ausreichend helfen würden.

Zudem sei es denkbar, dass der G-BA eine Empfehlung für die Therapie mit Cannabisblüten hätte aussprechen sollen. Immerhin solle die Kostenübernahme für die Blüten per Gesetz ermöglicht werden, so die Richter. Außerdem hätte es für den Patienten Nachteile, wenn die Kasse die Behandlung nicht zahlte. Für die Versicherung dagegen wären die Kosten für die Blüten sogar geringer als für Sativex.

Die Krankenkasse ging in Berufung und das LSG änderte den Beschluss der Vorinstanz ab: Der Patient habe keinen Anspruch auf die Kostenübernahme der Cannabisblüten, da die Therapie vom G-BA bisher nicht empfohlen worden sei. Dazu habe es nach Ansicht der Richter auch noch keinen Anlass gegeben. Denn ob Cannabiode für die Indikation Schmerz einen medizinischen Nutzen haben, sei bislang noch nicht ausreichend untersucht worden.

Zudem sei nicht klar, ob der Patient alle anderen denkbaren Therapien schon ausgeschöpft habe, so die Richter weiter. Darüber hinaus leide er nicht an einer tödlichen Krankheit, woraus sich ein Anspruch auf eine nicht dem medizinischen Standard entsprechende Leistung begründen könnte. Den Beruf nicht mehr ausüben zu können, sahen die Richter dabei als irrelevant an. Auch dass Cannabisblüten in absehbarer Zeit erstattungsfähig würden, hat keinen Einfluss: „Entscheidend ist allein die derzeitige Rechtslage“, heißt es im Urteil.

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