Apothekenhonorar

So funktioniert die Notdienstpauschale

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Berlin -

In letzter Minute hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) einen Entwurf zur Umsetzung der Notdienstpauschale vorgelegt. Aus technischer Sicht überrascht das Ministerium insbesondere mit der Beteiligung der Selbstzahler: Diese sollen nun doch am Notdienst-Fonds beteiligt werden. Die Apotheker werden unter Androhung von Sanktionsmaßnahmen verpflichtet, den PKV-Anteil aus dem erhöhten Fixhonorar an den Fonds weiterzuleiten.

Aus finanzieller Sicht regelt der Entwurf zwei Dinge: die Höhe der Notdienstpauschale und wie die Gelder in den Fonds gelangen sollen. Die Apothekerkammern sollen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) am Ende jedes Quartals die Anzahl der geleisteten Notdienste melden. Die Höhe der Pauschale errechnet sich dann aus der Notdienst-Zahl und der im Fonds verfügbaren Gelder.

Das BMG stellt allerdings auch klar, dass der DAV alle nötigen Verwaltungskosten aus dem Fonds abführen darf. Auch die Mehrausgaben der Rechenzentren sollen so refinanziert werden. Das wiederum wirkt sich negativ auf die Höhe der Pauschale aus.

Der Fonds soll durch eine Erhöhung des Fixhonorars gespeist werden. Weil diese vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) per Verordnung geregelt werden muss, verrät der Entwurf aus dem BMG über die Höhe des abzuführenden Betrages nichts. Zuvor war allerdings schon bekannt geworden, dass pro Packung 16 Cent an den Fonds geleitet werden sollen.

Zur Weiterleitung des GKV-Anteils sollen die Rechenzentren dem DAV regelmäßig die Anzahl der zu Lasten der Krankenkassen abgegebenen Rx-Medikamente übermitteln. Der sich daraus ergebende Gesamtbetrag soll dann an den Fonds überwiesen werden.

Bei der Berechnung und Ausschüttung des PKV-Anteils wird es kompliziert: Um die Zahl der in Apotheken eingelösten Selbstzahler-Rezepte zu ermitteln, soll die Zentrale Stelle für die Abrechnung von Arzneimittelrabatten (ZESAR) dem DAV regelmäßig Daten liefern.

ZESAR war vor einigen Jahren etabliert worden, um die Herstellerrabatte auch den PKV-Unternehmen zukommen zu lassen. Das BMG stellt klar, dass personenbezogene Daten der Apotheke ausschließlich für die Notdienstpauschale genutzt werden dürften.

Mit den Daten soll der DAV für jede einzelne Apotheke den PKV-Anteil berechnen und die Apotheken anschließend auffordern, diesen zu überweisen. Ein Problem im Selbstzahler-Bereich ist jedoch, dass auch ZESAR nicht alle Privatrezepte vorliegen – schließlich reichen nicht alle Privatversicherten ihre Rezepte auch bei ihrer Versicherung ein.

Das BMG stellt hierzu fest, dass die „Anwendung eines Korrekturfaktors“ nötig sei. Diese Quote soll der DAV ermitteln, dazu sollen „geeignete Erhebungen im Markt“ herangezogen werden.

Mit dem Entwurf werden die Apotheken verpflichtet, den Anteil der Selbstzahler an den Fonds abzuführen. Dem DAV werden hierfür Sanktionsmöglichkeiten eingeräumt: „Dem DAV werden die notwendigen Ermittlungs- und Kontrollbefugnisse gegenüber den Apotheken und den Rechenzentren für den Fall eingeräumt, dass Apotheken innerhalb der vorgegebenen Frist gar keinen Betrag abführen oder Anhaltspunkte für eine unvollständige Abführung vorliegen.“

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