Transfusionsgesetz

EuGH: Blutspendeverbot für Homosexuelle

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Berlin -

Der Ausschluss Schwuler von der Blutspende kann laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) rechtens sein. Voraussetzung ist aber ein hohes Übertragungsrisiko für Infektionskrankheiten wie HIV, urteilten die Luxemburger Richter am Vormittag. Zudem müsse klar sein, dass es keine echte Alternative für ein Spendeverbot gebe. Dies könnten wirksame Testmethoden für Blutspenden oder eine genaue Befragung des Spenders zu riskantem Sexualverhalten sein. Diese Details muss nun das für den Einzelfall zuständige Gericht im französischen Straßburg klären. 

Das Urteil wird europaweit Auswirkungen haben: Auch in Deutschland sind Männer, die mit Männern Sex haben, nicht als Blutspender zugelassen. Grund ist ein erhöhtes Risiko schwerer Infektionskrankheiten wie Aids in dieser Gruppe. Ähnliche Vorgaben gibt es auch für Heterosexuelle mit häufig wechselnden Geschlechtspartnern oder Prostituierte.

Laut EU-Recht sind Personen mit hohem Risiko für Infektionskrankheiten, die durch Blut übertragbar sind, als Spender zu sperren. Der Zeitraum sollte dabei von der Krankheit und den Testmöglichkeiten abhängen.

Der Grünen-Innenpolitiker Volker Beck hat eine Lockerung des generellen Ausschlusses Homosexueller von der Blutspende gefordert. „Es ist richtig, bei Blutprodukten und Bluttransfusionen keine Kompromisse bei der Sicherheit zu machen“, sagte Beck. Aber Sicherheit heiße auch, dass man Risiken rational benennen und an ihnen und nicht an Vorurteilen die Vorsichtsmaßnahmen ausrichten müsse.

Eine homosexuelle Identität oder beispielsweise länger zurückliegende sexuelle Handlungen zwischen zwei Männern seien „sicherlich nicht ein Risiko, das man ausschließen muss“, so Beck. Nach Einschätzung des Grünen-Politikers „können die jetzigen, viel zu pauschalen Regeln keinen Bestand haben“.

Ein Gutachter im EuGH-Verfahren vertrat in seinen Schlussanträgen von Mitte 2014 die Ansicht, dass eine sexuelle Beziehung zwischen zwei Männern für sich allein kein Verhalten sei, das ein erhöhtes Übertragungsrisiko für bestimmte Infektionskrankheiten mit sich bringe. Vielmehr sei zu klären, ob ein solcher Ausschluss verhältnismäßig sei oder ob nicht andere Vorkehrungen ausreichend wären.

Das Urteil dürfte auch Auswirkungen auf Deutschland haben. „Das europäische Recht gilt unmittelbar für alle Mitgliedsstaaten und müsste gegebenenfalls auch hier für die Überarbeitung entsprechender Richtlinien zugrunde gelegt werden“, sagte Beck. Nach seinen Worten haben sich im übrigen die Testmöglichkeiten seit den gehäuften Übertragungen von HIV durch Blutprodukte in den späten 1980er Jahren deutlich verbessert.

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