OTC-Werbung

OLG: Kein Apotheker-Siegel für Wick

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Berlin -

Das Siegel „Medikament des Jahres“ des Bundesverbands Deutscher Apotheker (BVDA) ist aus Sicht des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG) wettbewerbswidrig. Die Richter verboten dem Hersteller Procter & Gamble (P&G), sein Präparat Wick MediNait als Erkältungsmedikament des Jahres 2014 zu bewerben. Das Urteil ist rechtskräftig.

Wie viele andere Hersteller hatte P&G das BVDA-Siegel in der Werbung genutzt. Der Verein für lautere Heilmittelwerbung Integritas ist der Ansicht, dass die Wick-Anzeigen gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen. Vor dem Landgericht Frankfurt hatte der von den Pharmaverbänden BAH und BPI sowie dem Diätverband angesiedelte Verein bereits Ende Februar 2014 eine einstweilige Verfügung erwirkt. Der Widerspruch des Herstellers blieb im Juli erfolglos.

In zweiter Instanz bestätigte das OLG jetzt die Entscheidung. Aus Sicht der Richter verstößt P&G mit der Werbung gegen das Verbot, Fachkreise für die eigenen Produkte werben zu lassen. Laut HWG darf eine Werbung keine Elemente enthalten, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, im Gesundheitswesen tätigen Personen oder Prominenten beziehen, deren Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können.

Der BVDA gehört laut Urteil zu den im Gesundheitswesen tätigen Personen. Denn eine Einschränkung auf natürliche Personen – also echte Ärzte und Apotheker – erschien dem Gericht nicht mit dem Sinn des Gesetzes vereinbar. „Die Vorschrift will den Gefahren einer Selbstmedikation begegnen, die mit einer Werbung unter Inanspruchnahme einer fachlichen Autorität verbunden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die fachliche Autorität von einer natürlichen oder juristischen Person ausgeht“, heißt es in der jetzt vorliegenden Begründung des Urteils vom 12. Februar.

Eine berufsständische Organisation von Apothekern vermöge im Gegenteil eine noch größere Einflussnahme zu erzeugen als ein dem Publikum namentlich nicht bekannter Wissenschaftler, sind die Richter überzeugt. Eine Beschränkung auf natürliche Personen könnte dagegen leicht zur Umgehung führen: Apotheker könnten etwa eine GmbH oder sonstige Partnerschaft gründen und durch diese die Empfehlung aussprechen lassen. Dies könne nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen, heißt es.

Aus der Neufassung des HWG lasse sich – anders als von P&G behauptet – auch nicht ableiten, dass nur persönliche Empfehlungen im Sinne subjektiver Meinungsäußerungen untersagt sein sollten, während bloße „fachliche“ Empfehlungen nunmehr erlaubt seien. „Eine Abgrenzung zwischen 'persönlichen' und 'fachlichen' Empfehlungen erscheint schon kaum möglich“, so das Urteil.

Zu dem Siegel gebe es außerdem eine Fußnote, die den Begriff „Empfehlung“ ausdrücklich verwende. Verbraucher würden davon ausgehen, dass es sich bei Wick MediNait um das von Apothekern am häufigsten empfohlene Erkältungsarzneimittel handelt. „Sie sehen darin nicht allein einen statistischen Hinweis auf das umsatzstärkste Mittel. Sie gehen davon aus, dass der Bundesverband sich die Empfehlung seiner Mitglieder zu eigen macht“, so die Richter.

Ein Hinweis auf die fachliche Empfehlung könne auch in verdeckter, sinngemäßer oder auch nur unterschwelliger Form erfolgen. Kunden würden die Empfehlung nicht nur als Ergebnis objektiv ermittelter Daten verstehen. Die Datenerhebung würde ohnehin nicht näher erklärt. „Durch den Begriff 'gewählt' wird dem Verkehr jedenfalls suggeriert, dass sich die erhobenen Daten auf eine subjektive Wertung der Apotheker und nicht nur auf Verkaufszahlen oder dergleichen beziehen“, so das Gericht. Die Verbraucher gingen davon aus, dass es sich um das von Apothekern am häufigsten empfohlene Medikament handele.

P&G hatte die Nennung des BVDA noch mit dem Argument verteidigt, in einer Werbung müsse stets die Quelle von Test- oder Umfrageergebnissen genannt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) tatsächlich schon 2010 so entschieden. Doch die OLG-Richter überzeugte dies nicht: Wettbewerbswidrig sei die Werbung nicht wegen der Nennung des Verbands, sondern weil sich die Aussagen als Empfehlung einer im Gesundheitswesen tätigen Person darstellten.

Damit darf P&G sein Wick MediNait weder als „Erkältungsmedikament des Jahres 2014 – gewählt vom Bundesverband Deutscher Apotheker“ noch mit dem Siegel „Medikament des Jahres 2014 – Produktgruppe interne Mittel bei grippalen Infekten“ bewerben. Das rechtskräftige Urteil gilt nur zwischen P&G und Integritas, dürfte aber dennoch auch bei anderen OTC-Herstellen aufmerksam gelesen werden.

Das Prädikat wurde zuletzt in nicht weniger als 93 Kategorien vergeben. Gewählt wird das „Medikament des Jahres“ laut BVDA von zufällig ausgewählten Apothekern. Diese müssen auf einem umfangreichen Fragebogen ankreuzen, welche Produkte sie im jeweils kommenden Jahr „besonders häufig empfehlen werden“. Für dieses Jahr waren 2500 Präparate gelistet; die Bewertung soll anhand von Eignung, Wirkung und Risiken vorgenommen werden.

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