Skonto-Prozess

BGH hat noch Beratungsbedarf

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Karlsruhe -

Die Apotheken können noch nicht aufatmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute doch noch kein Urteil im Skonto-Prozess verkündet. Die Richter haben noch Beratungsbedarf. Einen Verkündungstermin gibt es aber bereits.

Vor dem BGH wurde heute über die Einkaufskonditionen der Apotheken beim Großhandel verhandelt. Um 16 Uhr sollte eine Entscheidung bekannt gegeben werden. Die lautet: Am 5. Oktober ist Verkündungstermin. „Es gibt noch Beratungsbedarf“, sagte der Vorsitzende Richter des 1. Senats für Wettbewerbsfragen, Dr. Wolfgang Bücher. Ansonsten hätte man bereits eine Entscheidung bekannt gegeben.

Exakt 60 Minuten dauerte die mündliche Verhandlung. Etwas mehr als eine halbe Stunde lang erklärte Dr. Reiner Hall, Anwalt von AEP, dass die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) den Höchstzuschlag des Großhandels bei seiner Margengestaltung regele, sich aus ihr aber kein Mindestpreis ableiten lasse.

Ein Verbot von Skonti greife in die verfassungsrechtlichen Freiheit der Preisgestaltung der Unternehmer ein. Selbst wenn man in der AMPreisV eine Untergrenze sehe, „will ein Mindestpreis nicht die Zahlungsmodalitäten regeln“. Skonto seien im Handwerk üblich und im Handel ebenso. „Hätte der Gesetzgeber Skonti nicht gewollt, hätte er das regeln müssen.“

Viel hatte der Anwalt der Wettbewerbsneutrale, Dr. Christian Ronke, dem nicht entgegenzusetzen. Nur knappe 15 Minuten nahm sich Zeit: Der Großhandel operiere in einem geregelten Markt. Das gelte auch für den Preis. „Unregelmäßiger Wettbewerb gefährdet die Versorgung“, so Ronke. Begründen wollte er seine These nicht.

Ronke wiederholte noch die Aussage der Wettbewerbszentrale: „Skonto ist nichts anderes als Rabatt.“ Anders als vom AEP-Anwalt behauptet, seien Skonti keinesfalls überall üblich: „Wenn ich ein Bier bestelle und sofort bezahle, kann ich keinen Skonto nehmen.“ Ob das die BGH-Richter überzeugen konnte, bleibt abzuwarten.

Nur eine Frage stellte das Gericht: Marina Schwänke, Berichterstatterin des BGH für dieses Verfahren, wollte wissen, ob mit dem AEP-Angebot von 5,5 Prozent Rabatt und Skonti nicht der Abgabepreis des Herstellers unterschritten werde. „Das kann unter Einkaufspreis gehen. Aber die Hersteller gewähren ihrerseits doch auch Skonti“, reagierte Hall. Und im übrigen stehe der Apothekenabgabepreis fest und dadurch nicht in Frage: „Das ist das eigentliche Ziel des Gesetzgebers mit der Arzneimittelpreisverordnung.“

Die Wettbewerbszentrale hatte mit ihrem Vorgehen gegen AEP das BGH-Verfahren ins Rollen gebracht. Konkret geht es um das AEP-Angebot, bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln einen Rabatt von 3 Prozent plus 2,5 Prozent Skonto bei Einhaltung der Skontofrist zu gewähren.

In erster Instanz hatte das Landgericht Aschaffenburg (LG) die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Bamberg hatte auf die Berufung der Wettbewerbszentrale hin den Großhändler verurteilt, es zu unterlassen, bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken Rabatte zu bewerben, die über den Höchstzuschlag von 3,15 Prozent hinausgehen.

Die Wettbewerbszentrale ist nicht der Auffassung, dass das Skonto für Apotheken überlebenswichtig ist: „Wenn es sich bei der Skontierung tatsächlich nur um die Belohnung für ein frühes Bezahlen handelt, so ist allerdings kaum vorstellbar, dass die Streichung dieser Vorteile den wirtschaftlichen Betrieb einer Apotheke bis hin zur Betriebsaufgabe gefährdet“, so Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale. Sollte dies aber tatsächlich so sein, „so liegt es am Gesetzgeber, dieses offenbar unzureichende Vergütungssystem nachzubessern“.

Dagegen sahen Kritiker den Prozess als deutlich bedeutender für die Branche an als das EuGH-Urteil zu Rx-Boni aus dem vergangenen Jahr. Je nach Ausgang könne vielen Apotheken die wirtschaftliche Grundlage entzogen werden – und zwar mit sofortiger Wirkung, so das Argument.

AEP-Geschäftsführer Jens Graefe rechnete vor: „Bei einem Einkaufsvolumen von 100.000 Euro monatlich schlagen schon 2 Prozent weniger bei den Konditionen am Jahresende mit minus 24.000 Euro im Betriebsergebnis zu Buche.“ Graefe war davon ausgegangen, dass die Apotheken ein für den Großhändler negatives Urteil sehr schnell zu spüren bekommen werden.

Aus seiner Sicht wären dann nicht nur Skonti verboten. „Dann gäbe es ja auch eine Preisuntergrenze, die auch von den Herstellern nicht unterschritten werden dürfte, nämlich der Herstellerabgabepreis. Und auch die Hersteller geben Skonti an den Großhandel und unterschreiten diese Preisuntergrenze.“ Ein Verbot von Skonti hätte seiner Meinung nach weitreichende Folgen für die gesamte Supply Chain.

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