Bedarfsplanung

EuGH: Ausnahmen für Apotheken

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Berlin -

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die österreichische Bedarfsplanung für Apotheken in Teilen gekippt: Eine starre Personenzahl, wie sie das österreichische Recht vorsieht, widerspricht aus Sicht der Richter dem Unionsrecht. Es müsse Ausnahmeregelungen geben, die ein Abweichen erlaubten.

In Österreich darf eine Apotheke nur dann eröffnet werden, wenn es einen Bedarf gibt. Dieser wird unter anderem dadurch definiert, dass die Zahl der Kunden der bereits bestehenden Apotheken in der Umgebung nicht unter 5500 Personen sinkt.

Gegen diese Regel hatte eine Apothekerin geklagt: Sie wollte in Pinsdorf in Oberösterreich eine Apotheke eröffnen. Ihr Antrag wurde jedoch abgelehnt, denn einem Gutachten der Apothekerkammer zufolge würde die Neueröffnung bewirken, dass die Apotheke im benachbarten Altmünster auf deutlich weniger als 5500 Personen komme.

Die Apothekerin wehrte sich gegen die Entscheidung: Sie kritisierte, dass die geplante Schließung von mehreren Bahnübergängen zwischen Pinsdorf und Altmünster in dem Gutachten nicht berücksichtigt worden sei. Außerdem habe die Leiterin der Apotheke in Altmünster schon bei deren Errichtung genau gewusst, dass die Zahl von 5500 Personen sowieso nie erreicht werde. Der Streit landete schließlich vor dem EuGH.Detail

Die Richter in Luxemburg haben nun entschieden, dass die österreichische Regel der im Unionsrecht verankerten Niederlassungsfreiheit entgegensteht. Der Grund: Die starre Zahl erlaube es Behörden nicht, örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen und gegebenenfalls Ausnahmen zu machen.

Die Richter betonten, dass es Mitgliedstaaten grundsätzlich frei stehe, eine Bedarfsplanung vorzunehmen, wenn sich ein solches System als unerlässlich erweise, um Versorgungslücken zu schließen oder Doppelversorgung zu vermeiden. Eine solche Bedarfsplanung müsse zwar im Grundsatz einheitlich sein, aber auch die Bedürfnisse der Bevölkerung in benachteiligten Regionen berücksichtigen.

Bei der österreichischen Bedarfsplanung sehen die Richter die Gefahr, dass besonders für Menschen mit eingeschränkter Mobilität in ländlichen Regionen ohne Apotheke „kein gleicher und angemessener Zugang zu Apothekendienstleistungen sichergestellt ist“. Daher werde das Ziel einer Gesundheitsversorgung, die den Bedürfnissen der Bevölkerung angepasst ist, nicht kohärent verfolgt.

Nur ein Genehmigungssystem, das Ausnahmen vorsieht, ansonsten aber auf objektiven, im Voraus bekannten und nicht diskriminierenden Kriterien beruhe, sei zulässig. Auf diese Weise würden den zuständigen nationalen Behörden hinreichende Grenzen gesetzt.

Bereits 2010 hatte der EuGH in einem Vorlageverfahren aus Spanien entschieden, dass eine Bedarfsplanung grundsätzlich mit dem EU-Recht vereinbar sei. Konkrete Zulassungskriterien für Apotheken in der Region Asturien – 250 Meter Abstand und mindestens 2800 Einwohner pro Apotheke – wurden jedoch als zu pauschal kritisiert. Die Regelung sollte regional angepasst werden.

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