Einkaufskonditionen

Großhandelsskonto geht vor Gericht

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Frankfurt -

Über das Skonto der Apotheker wird vermutlich demnächst vor Gericht gestritten: „Wir werden einen Musterprozess führen“, kündigte Rechtsanwältin Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale an. Es geht um die Frage, ob Skonti gegen das Preisrecht verstoßen, wenn die Apotheken insgesamt mehr als 3,05 Prozent Rabatt erhalten.

Seit der Umstellung der Großhandelsmarge im Jahr 2012 dürfen die Großhändler nur noch aus dem variablen Anteil von 3,15 Prozent Rabatte gewähren, ihre Fixpauschale von 70 Cent pro Packung ist von Rabatten ausgeschlossen. Für Hersteller im Direktvertrieb gilt dasselbe. Zuletzt hat eine Debatte sichtlich an Fahrt aufgenommen, ob Skonti ganz oder teilweise diesem gedeckelten Rabatt zugerechnet werden müssen. In der Praxis ist dies aktuell nicht der Fall, so dass Apotheken mit Rabatt und Skonto mehr als 3,05 Prozent Preisnachlass erhalten können.

Außendienstler der Großhändler laufen schon seit einigen Monaten mit der Drohung durch die Lande, dass es künftig keine oder nur noch stark reduzierte Skonti geben werde. Analog zu den unzulässigen Rx-Boni in Apotheken könnten auch hohe Skonti gegen die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) verstoßen, so die Begründung. Das Gegenargument: Skonto ist eben kein Rabatt, sondern eine marktübliche Vergütung einer pünktlichen Zahlung.

In Bad Homburg bei der Wettbewerbszentrale wurde die Debatte verfolgt. Es werde schon so lange über das Thema diskutiert, sagt Köber. „Die Frage muss einfach einmal geklärt werden“, so die Rechtsanwältin. Für die Apotheken muss das Köber zufolge gar nicht schlecht sein: Sollten die Gerichte Skonti für zulässig erklären, wäre dem Großhandel in den Konditionsverhandlungen ein Argument genommen.

Die Wettbewerbszentrale hat am vergangenen Donnerstag an zwei Großhändler Abmahnungen verschickt, um verschiedene Skontomodelle überprüfen zu lassen. An wen, will Köber vorerst noch nicht verraten, die Sache stehe noch ganz am Anfang.

Nur so viel ist bekannt: In einem Fall richtet sich die Abmahnung gegen „echte“ Skonti, also die Vergütung einer Gegenleistung in Form einer vorfälligen Zahlung. Nach der strengsten Auslegung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) ist selbst dies ein Verstoß gegen die Preisvorschriften, wenn Skonto und Rabatt zusammen mehr als 3,05 Prozent betragen.

In zweiten Verfahren will Köber „versteckte“ Rabatte überprüfen lassen. Dies könnten hohe Skonti, die Kritikern in einer quasi zinsfreien Finanzwelt nicht gerechtfertigt erscheinen. Unzulässig wären aus dieser Sichtweise aber auch Bonuszahlungen, die bei Erreichen bestimmter Umsatzschwellen an die Apotheken gezahlt werden. Selbst genossenschaftliche Rückvergütungen könnten bei strenger Auslegung unter diese Definition fallen.

Beim Branchenverband Phagro wurde das Thema ebenfalls schon besprochen; hinter den Abmahnungen steht der Verband Köber zufolge aber nicht. Für die Großhändler wäre eine Beschränkung der Skonti natürlich eine finanzielle Entlastung, andererseits würde ihnen im Wettbewerb untereinander eine Stellschraube fehlen.

Die Wettbewerbszentrale hat schon einmal ein Verfahren zu Skonti geführt. Ein Apotheker aus Baden-Württemberg hatte seine Rx-Boni als Skonto ausgegeben und Kunden für die unmittelbare Bezahlung honoriert. Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) verbot das Modell. In Apotheken sei es üblich, dass Kunden sofort bezahlen, eine Entschädigung für etwaige Zinsausfälle unangemessen, urteilte das OLG im August 2011.

Juristisch mit dem Thema befasst hat sich unter anderem der Arzneimittelrechtsexperte Dr. Elmar Mand. Auch er sieht die Gewährung unechter Skonti kritisch: „Sie verändern ebenso wie Rabatte das Äquivalenzverhältnis: Der Käufer erhält einen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil. Der Spielraum hierfür ist auf die allgemeinen Grenzen für Preisnachlässe begrenzt. Unechte Skonti sind also zusammen mit allen weiteren Vergünstigungen insgesamt nur in Höhe der prozentualen Großhandelsaufschläge zulässig.“

Mand hält Skonti nicht generell für einen Teile des Rabatts. Zusätzliche Vergütungen für nicht geschuldete Leistungen der Apotheken dürften gesondert verrechnet werden. Die Spielräume sind aus Sicht des Juristen aber wegen der derzeit niedrigen Zinsen klein: „Skonti von mehr als 1 Prozent erscheinen momentan schwer begründbar.“

Alle weiteren Vorteile im Rx-Geschäft zusammen dürften nicht dazu führen, dass der Mindestwert aus der Summe der Festpreise unterschritten werde. „Ist dies der Fall, verletzt die Konditionengestaltung das Preisrecht“, so Mand.

Seit dem Frühjahr haben die Großhändler ihre Konditionen zurückgefahren. Mit Leistungs- und Servicebeiträgen wurden die Apotheker zur Kasse gebeten. Als nächstes wollen die Großhändler beim Skonto den Rotstift ansetzen.

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