Rezeptfehler

DAK gibt Tipps gegen Retaxationen

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Berlin -

Die DAK gilt unter Apothekern als besonders retaxfreudige Kasse. Bei der Abrechnung hält sich die Kasse streng an Formalien und lehnt eine nachträgliche Heilung ab. Selbst im Kassenlager ist diese Haltung nicht unumstritten. Jetzt gibt die DAK Apothekern Tipps, wie sie Retaxationen vermeiden können. Die Kasse begründet auch, warum sie insbesondere bei T-Rezepten so streng retaxiert.

In einer Information an Apotheker gibt die DAK unter anderem eine „Checkliste“ für die Abrechnung von T-Rezepten. Auf diesen werden ausschließlich die teratogenen Wirkstoffe Thalidomid, Lenalidomid und Pomalidomid verordnet. Die Wirkstoffe unterliegen besonderen Sicherheitsmaßnahmen. Bei der Abrechnungsprüfung fielen jedoch von Zeit zu Zeit Rezepte auf, die nicht korrekt ausgefüllt seien. „Mit unserer Checkliste sehen Sie auf einen Blick, worauf es ankommt“, verspricht die DAK.

Tipp 1: Der zweiteilige Vordruck aus Original und Durchschrift sei fortlaufend nummeriert. Das Original sei für die Abrechnung mit der Krankenkasse bestimmt, die Durchschrift für die Meldung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Tipp 2: Gebärfähigen Frauen dürfe pro Rezept maximal der Bedarf für vier Wochen verordnet werden. Für Männer sowie nicht-gebärfähige Frauen liege der Maximalbedarf bei zwölf Wochen. Das Rezept sei sechs Tage nach dem Tag der Ausstellung gültig.

Tipp 3: Der Arzt müsse die gesetzlich vorgegebenen Sicherheitsbestimmungen auf dem Rezept bestätigen. „Eine Belieferung durch die Apotheke darf nur erfolgen, wenn der verschreibende Arzt die Felder eins, zwei und drei oder eins, zwei und vier angekreuzt hat“, so die DAK.

Auf dem ersten Feld bestätigt der verordnende Ärzte, die Patientin über die Risiken einer Behandlung mit den teratogenen Wirkstoffen informiert und entsprechendes Infomaterial ausgehändigt haben. Er muss zweitens ankreuzen, dass alle Sicherheitsbestimmungen eingehalten wurden. Ein Kreuz im dritten oder vierten Feld gibt an, ob die Anwendung in- oder off-label erfolgt. „Bitte achten Sie darauf, dass diese Kreuze gesetzt sind. Sie dienen der Arzneimitteltherapiesicherheit“, so die DAK.

Überhaupt steht die Patientensicherheit aus Sicht der DAK bei der Rechnungsprüfung im Vordergrund. Aus diesem Grund beanstande man Verordnungen mit fehlender Arztunterschrift oder einem handschriftlichen Vermerk im Aut-idem-Feld. „Das mag formalistisch erscheinen, für uns sind dies aber Fehler, die die Gesundheit der Versicherten gefährden können und sich nicht nachträglich korrigieren lassen“, so die DAK.

„Uns ist die Unzufriedenheit der Apothekerschaft mit unserer Retaxationspraxis bewusst“, so die Kasse weiter. Dass es überhaupt dazu kommt, ist aus Sicht der DAK aber Schuld des Deutschen Apothekerverbands (DAV). Dieser habe die Verhandlungen abgebrochen, die schnellstmöglich wieder aufgenommen werden sollten. „Nur so können wir ein tragbares Ergebnis für beide Seiten erreichen“, so die DAK.

Gemeint sind offenbar Gespräche zwischen dem Ersatzkassenverband vdek und dem DAV. Denn zwischen Apothekern und GKV-Spitzenverband läuft ein quasi gesetzlich angeordnetes Schiedsstellenverfahren zum Thema Null-Retaxationen aufgrund von Formfehlern.

Die DAK hat eine weitere „kleine Checkliste mit wichtigen Punkten zur Vermeidung von Retaxationen“ zusammengestellt. Die Apotheker sollen darauf achten, Rabattarzneimittel abzugeben, wenn eine Austauschpflicht besteht. Bei „pharmazeutischen Bedenken“ müsse neben dem Sonderkennzeichen eine „handschriftliche, konkrete Begründung für die Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels“ angegeben werden.

Apotheker sollten zudem die vereinbarten Fristen zur Belieferung wie auch zur Einreichung des Rezeptes beim Rechenzentrum einhalten. Der verordnende Arzt müsse das Rezept unterschrieben haben. Und für Teststreifen seien immer die Vertragspreise nach der Anlage 4 des Arzneiversorgungsvertrages abzurechnen. Alle weiteren bei der Abrechnung zu beachtenden Punkte seien unter anderem im Arzneiversorgungsvertrag geregelt.

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