EU-Richtlinie

EU-Rezepte gelten in allen Apotheken

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Berlin -

Heute treten neue Regeln für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung in Kraft. Für Apotheker gibt es eine wichtige Änderung: Künftig können Rezepte aus jedem Mitgliedstaat überall in Europa eingelöst werden können. Patienten haben außerdem die Wahl, ob sie sich von einem Arzt im In- oder Ausland behandeln lassen möchten.

Die EU-Richtlinie über Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung wurde 2011 beschlossen. Bis heute mussten alle EU-Staaten die Richtlinie in nationales Recht umsetzen.

In Deutschland ist die Abgabe von Arzneimitteln auf ausländische Rezepte bislang nicht formell geregelt: Sie basiere derzeit auf dem unionsrechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, erklärt eine ABDA-Sprecherin. Die EU-Kommission habe bereits in den 1990er Jahren in einer Antwort auf eine Parlamentarische Anfrage die Auffassung vertreten, dass eine Pflicht zur Anerkennung von EU-Rezepten bestehe.

Nun soll die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) angepasst werden, ein entsprechender Verordnungsentwurf wurde am Mittwoch im Gesundheitsausschuss des Bundesrats diskutiert. Anfang November soll die Neuregelung im Plenum diskutiert werden.

Laut Verordnungsentwurf sind Verschreibungen aus den EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz deutschen Rezepten gleichgestellt. Die ausländischen Rezepte müssen die gleichen Vorgaben erfüllen wie Rezepte aus dem Inland: Sie müssen die Daten des Arztes und des Patienten, die Bezeichnung oder Zusammensetzung des Arzneimittels und die verschriebene Menge sowie Datum der Ausfertigung und Gültigkeitsdauer sowie die Arztunterschrift enthalten.

Auf Rezepten, die zu dem Zwecke ausgestellt werden, in einem anderen Migliedstaat eingelöst zu werden, muss der internationale Freiname des Arzneimittels gebraucht werden. Die Bezeichnung des Fertigarzneimittels darf verwendet werden, wenn es sich um ein biologisches Arzneimittel handelt oder der Arzt es für medizinisch erforderlich hält. In diesem Fall muss die Verordnung eine kurze Begründung enthalten.

Bei ausländische Rezepten gelten die gleichen Grundsätze wie bei deutschen Verordnungen: Es ist zum Beispiel nicht relevant, wie Arzneimittel in anderen EU-Staaten eingestuft werden. Apotheker müssen nicht prüfen, ob ein Arzneimittel in anderen EU-Staaten nicht abgegeben werden darf, wenn es hierzulande erlaubt ist.

Andererseits dürfen sie Arzneimittel, die in Deutschland beispielsweise unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, nicht abgeben. Dafür sind weiterhin spezielle Rezepte notwendig. Betäubungsmittel sowie Lenalidomid-, Pomalidomid- und Thalidomid-haltige Arzneimittel sind von der Neuregelung explizit ausgeschlossen. Bei pharmazeutischen Bedenken darf die Abgabe verweigert werden.

Rezepte aus dem Ausland werden in der Regel – mangels Kassenzulassung der Ärzte – Privatrezepte sein. Die Patienten bezahlen das Präparat daher sofort in der Apotheke. Das Geld können sie sich anschließend von ihren Krankenversicherungen erstatten lassen.

In der EU-Richtlinie zu Patientenrechten ist außerdem festgelegt, dass Patienten frei entscheiden können, wo sie sich behandeln lassen wollen. Die Kosten müssen die Krankenkassen bis zu der Höhe erstatten, die in Deutschland fällig geworden wären. Patienten, die sich im Ausland behandeln lassen wollen, müssen künftig nur noch in bestimmten Fällen die Zustimmung ihrer Krankenkasse einholen.

Geplante Behandlungen können von den Kassen nur abgelehnt werden, wenn ein Risiko besteht und die Behandlung im Inland in einem vertretbaren Zeitrahmen durchgeführt werden können. In den Mitgliedstaaten sollen zentrale Stellen eingerichtet werden, die Patienten über ihre Recht informieren.

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