Retaxfallen

Aut-idem-Kreuz auf dem Abstellgleis

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Berlin -

Verordnet der Arzt namentlich ein Arzneimittel und versieht die Zeile mit einem Aut-idem-Kreuz, so muss zwingend der verordnete Artikel beliefert werden. Doch die Zeiten, in denen durch das Kreuz alles klar geregelt war, sind zumindest bei den Ersatzkassen passé: Aktuell gibt es vermehrt Retaxationen, wenn ein Importarzneimittel mit Aut-idem-Kreuz verordnet wurde und die Kasse einen Rabattvertrag mit dem Originalhersteller geschlossen hat.

Reimporte verfügen zwar über eine eigene Zulassung, beziehen sich dabei aber auf das Original. Sozialrechtlich werden die Präparate daher als dasselbe Arzneimittel betrachtet. In der Vergangenheit spielte das Aut-idem-Kreuz in diesen Fällen keine Rolle. Seit die Kassen Rabattverträge mit den Originalanbietern schließen, laufen die Apotheker sogar Gefahr, für die Abgabe eines namentlich verordneten und vom Austausch ausgeschlossenen Reimports retaxiert zu werden.

Verwirrung hatte es nach einem Urteil des Sozialgerichts Koblenz 2014 gegeben. Hier verlor die Krankenkasse den Prozess gegen eine retaxierte Apotheke. Demnach musste die Apotheke den Rabattvertrag nicht bedienen, das Aut-idem-Kreuz hatte aus Sicht der Richter Vorrang. Um gleichartigen Fällen vorzubeugen, hat der Verband der Ersatzkassen (VDEK) seinen Liefervertrag mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) angepasst: Wird ein namentlich genannter Import mit Aut-idem-Kreuz verordnet, so bezieht sich das Kreuz nur auf den Namen des Arzneimittels, nicht aber auf den Hersteller.

Konkret heißt das: Beliefert die Apotheke exakt den verordneten Artikel, kann sie aufgrund eines Verstoßes gegen einen Rabattvertrag auf Null retaxiert werden. Wünscht der Arzt einen bestimmten Import, muss er einen entsprechenden Vermerk zusätzlich zum Aut-idem-Kreuz auf das Rezept schreiben, etwa „exakt wie angegeben“ oder „Import ausdrücklich erwünscht“. Nur in diesem Fall muss sich der Apotheker nicht an den Rabattvertrag halten.

Für die Apotheken bedeutet dies einen großen Mehraufwand. Denn die zusätzliche Regelung gilt für die meisten anderen Primärkassen, darunter die AOKen, nicht. Hier ist nach der Einzelfallentscheidung in Koblenz nicht geklärt, wie die Kassen reagieren und entsprechend wie sich die Apotheker verhalten sollten. Auf jeden Fall sollten Apotheker auf den Namen des Kostenträgers achten. Die Strafen können ansonsten mitunter drakonisch ausfallen, da besonders Hochpreiser als Import verordnet werden.

Wenn ein Rabattvertrag vorliegt, muss die Apotheke das Aut-idem-Kreuz missachten und ist verpflichtet, den Originalhersteller abzugeben. Hält sie sich an die ärztliche Verordnung und gibt den Artikel des Importeurs ab, droht die Nullretaxation. Alternativ kann sich die Apotheke einen Zusatzvermerk des Arztes auf das Rezept schreiben lassen, um trotz Rabattvertrag den Import liefern zu dürfen.

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