Berlin - Krankenkassen müssen Hörgeschädigten digitale Hörgeräte bezahlen und dürfen die Erstattung nicht auf den Festbetrag begrenzen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) heute in letzter Instanz entschieden. Die Kasse muss einem nahezu ertaubten Versicherten über die bislang erstatteten 987 Euro auch die restlichen Kosten in Höhe von 3073 Euro bezahlen.
Zum Ausgleich von Hörbehinderungen müssen die Kassen laut BSG alle Hörgeräte erstatten, „die nach dem Stand der Medizintechnik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben“ und gegenüber anderen Hörhilfen „erhebliche Gebrauchsvorteile im Alltagsleben“ bieten. Daran müssten auch die Festbeträge der Krankenkassen ausgerichtet werden.
Der Festbetrag für Hilfsmittel gelte nicht, wenn die Versorgung ungenügend sei, so die obersten Sozialrichter. Die etwa 125.000 betroffenen Personen mit einem Hörverlust von nahezu 100 Prozent konnten laut BSG mit den – in diesem Fall für Baden-Württemberg im Jahr 2004 – geltenden Festbeträgen nicht ausreichend versorgt werden.
APOTHEKE ADHOC, Donnerstag, 17. Dezember 2009, 13:48 Uhr
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